Studierende, die ihre Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester überschreiten, zahlen grundsätzlich Studiengebühr.
Doch es gibt auch Ausnahmen: Wenn zum Beispiel aufgrund von Berufstätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens ein Einkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2016: 14 x 415,72 Euro monatlich) erzielt wurde. In diesem Fall kann die Studiengebühr erlassen werden.
Weitere Erlassgründe und Details dazu finden Sie hier.
JKU Studenten/-innen, die einen dieser Gründe erfüllen, konnten bis zum Sommersemester 2016 die vorgeschriebene Studiengebühr vorerst einzahlen und anschließend einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages stellen.
Seit dem Wintersemester 2016/2017 ist dies nicht mehr so einfach möglich. Laut Studienbeitragsverordnung ist ein Rückzahlungsantrag nur dann zulässig, wenn die Nachweise für den Erlassgrund des Studienbeitrages nicht fristgerecht belegt werden können.
Im Detail sieht das folgendermaßen aus:
Die Fristen für die Einreichung eines Antrags auf Erlass der Studiengebühr sind der 31.3. für das Sommersemester und der 31.10. für das Wintersemester. Bis zu diesem Datum muss der Antrag auf Erlass im Zulassungsservice der JKU eingelangt sein.
Nur jene Studierende, die bis zu diesen Fristen den bestehenden Erlassungsgrund nicht belegen können (Bsp.: Einkommensteuerbescheid wurde noch nicht zugestellt), müssen den Studienbeitrag vorerst einzahlen und haben in Folge die Möglichkeit einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages zu stellen.
Der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester muss dabei bis zum nächstfolgenden 31. März, bzw. für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September im Zulassungsservice der JKU unter Beilegung der Nachweise (Kopie) eingelangt sein.
Anträge die später einlangen sind unzulässig und werden wegen Verfristung zurückgewiesen. Deshalb nicht vergessen:
Bei Vorliegen eines Erlassgrundes bis spätestens 31. März 2017 einen Antrag auf Erlass der Studiengebühr im Zulassungsservice der JKU einreichen.
Weitere Infos dazu gibt es hier.