Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld ermöglichen es Beschäftigten, ihr Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu 12 Monaten zu unterbrechen (ohne es zu lösen) und sich in dieser Zeit voll und ganz auf eine Aus- und Weiterbildung, z.B. ein Studium zu konzentrieren. Eine Alternative zur Vollkarenz ist die Bildungsteilzeit.
Wie ist das mit Corona und Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit?
Nachstehende Sonderregelungen gelten befristet im Zeitraum 16.3.2020 bis 21.12.2014:
Die Verlängerung der Rahmenfrist und Bezugsdauer von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld bis 31.12.2014 gilt generell, wenn Ausbildungsziele (Prüfungen) aufgrund von Corona nicht planmäßig erreicht werden.
Eine Verlängerung der höchstmöglichen Bezugsdauer von Weiterbildungsgeld (12 Monate bzw. 24 Monate bei der Bildungsteilzeit innerhalb von 4 Jahren) ist möglich, wenn eine konkrete Ausbildung aufgrund von Corona nicht wie geplant abgeschlossen werden konnte. Entsprechende Bestätigungen sind dem AMS vorzulegen.
Eine wegen Corona unterbrochene Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit kann fortgesetzt werden, auch wenn die ArbeitnehmerIn während der Unterbrechung zum Beispiel vorübergehend arbeitslos war und später vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt wurde.
Weiters kann die Bildungskarenz ausnahmsweise auch dann fortgesetzt werden, wenn nach der coronabedingten Unterbrechung nur mehr weniger als zwei Monate Restlaufzeit (Bildungskarenz) bzw. nur mehr weniger als vier Monate Restlaufzeit (Bildungsteilzeit) übrig sind.
Eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit kann auch nach einer Phase der Kurzarbeit vereinbart werden. Bei der Berechnung des Weiterbildungsgeld entsteht dabei keine Benachteiligung.
Weitere Infos gibt’s wie immer auf unserer website.