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Studiengebühren-Erlass an der JKU: Umfangreiche und weitreichende Kriterien

Karin Ortner
Karin Ortner
13. März 2019
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Die Bundesregierung hat im Vorjahr – entgegen zahlreicher Proteste –  die aufgrund einer höchstgerichtlichen Entscheidung aufgehobene Regelung wonach Berufstätige von den Studiengebühren ausgenommen sind, nicht repariert. Schon letztes Jahr hat die JKU, die traditionell einen sehr hohen Anteil an berufstätigen Studierenden hat, angekündigt hier als Universität eine eigene Erlass-Regelung zu beschließen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat sich massiv für eine Neuregelung im Gesetz eingesetzt, die weiterhin für alle Berufstätigen einen Erlass der Studiengebühren ermöglicht. Dass daher zumindest auf Universitätsebene versucht wird, die  Nichtregelung dieses Umstandes durch die Regierung abzufedern, wird von der Arbeiterkammer Oberösterreich ausdrücklich begrüßt. Die ÖH an der JKU hat nun gestern die genauen Bedingungen bekanntgegeben, unter denen berufstätige Studierende die Studiengebühren hinkünftig rückerstattet bekommen.

Neben sog. Kernkriterien wird es noch zahlreiche weitere Kriterien geben, die erfüllt werden müssen.  Es ist daher aufgrund Vielzahl und Härte dieser Voraussetzungen zu befürchten, dass es im Ergebnis auf eine Härtefall-Regelung hinauslaufen wird, die den Großteil der berufstätigen Studierenden nicht von der Zahlung der Studiengebühren befreit.

Problematisch ist der Name dieses Studiengebühren-Erlasses: Er wird als Studienabschluss-Stipendium tituliert, was wortident mit dem Instrument der Studienbeihilfenbehörde für jenes Stipendium ist, das Studierende in der Abschluss-Phase ihres Studiums beziehen können. Dieses Studienabschluss-Stipendium beträgt zwischen Euro 700 und Euro 1200 im Monat und erfolgt für maximal 18 Monate.  Die Details zu dem Studienabschluss-Stipendium der Stipendienstelle finden sich hier:

Doch nun zu den Kriterien für den Studiengebühren Erlass an der JKU im Detail:

Um die Studiengebühren in der Höhe von Euro 365 pro Semester erlassen zu bekommen müssen im studienbeitragspflichtigen Studienjahr mindestens 16 ECTS absolviert werden („prüfungsaktiv“). Vor Beginn des Semesters in dem der Erlass beantragt wird, müssen pro zugelassenem Semester 12,5 ECTS absolviert worden sein. Das steuerpflichtige Einkommen darf im Kalenderjahr 2018 maximal Euro 13.500 betragen.

Weitere Kriterien laut ÖH-Website:

  • Vor Beginn des Semesters, für das ein Stipendium beantragt wird, darf man die vorgesehene Studienzeit nicht um mindestens das Doppelte überschritten haben;
  • Der Antragsteller muss im Kalenderjahr 2018 sowie im Jahr vor Eintritt der Studienbeitragspflicht nach österreichischem Recht bei Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sein. Bei Erwerbstätigkeit im Ausland müssen Einkünfte so erzielt worden sein, dass sie in Österreich eine Pflichtversicherung bewirkt hätten.
  • Bei Überschreiten von € 13.500,- Jahreseinkommen wird das Stipendium um den überschrittenen Betrag verringert.
  • Anträge auf Zuerkennung eines Studienabschluss-Stipendiums für das Studienjahr 2018/19 müssen bis 30.11.2019 bei der JKU (Abteilung Lehr- und Studienorganisation) eingebracht werden.
  • Dem Antrag ist eine Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht, ein Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 sowie eine eidesstattliche Erklärung über die Vollständigkeit dieser Dokumente beizulegen.
  • Antragsteller müssen sich bereiterklären der JKU in begründeten Verdachtsfällen Einsicht in ihre Kontoführung zu gestatten. Bei falscher Darstellung oder Verweigerung der Einsicht ist das Stipendium zurückzuzahlen.

Die geforderten Kriterien sind sehr umfangreich und weitreichend,  Maßnahmen wie Einsicht in Kontoführung erscheinen überdies unverhältnismäßig.

Karin Ortner
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