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Interessantes rund um die staatliche Studienförderung

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Karin Ortner
21. Februar 2019
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Im Sommer 2017 wurde eine lang erwartete Erhöhung der Studienbeihilfe beschlossen. Die 18-prozentige Steigerung entsprach ziemlich genau der Abgeltung der Inflationsrate seit der letzten Anhebung. Zusätzlich wurde der BezieherInnenkreis ausgeweitet. Diese Änderungen stellten zweifelsohne wichtige Maßnahmen dar.  Aber abgesehen davon, dass das System immer undurchsichtiger wird, ist die Abgeltung der Inflation noch keine Erhöhung im eigentlichen Sinne. Um ein wenig Licht in die erwähnten undurchsichtigen und komplizierten Studienförderungsbestimmungen zu bringen, werden nachfolgend einige wichtige aber weniger bekannte Regelungen bzw. Anwendungsfälle zusammengefasst:

Fahrtkostenzuschuss für Studierende während Praktikum Die Ausgangslage: Studierende, die während des Studiums ein Pflichtpraktikum an einem anderen Ort machen müssen, bekommen dafür keinen Fahrtkostenzuschuss. Allerdings ist es für StudienbeihilfenbezieherInnen möglich, die Fahrtkosten zum Praktikumsplatz über das Instrument der Studienunterstützung zurück zu bekommen.

Lehre mit Matura Zahlreiche junge Menschen entscheiden schon während ihrer Lehrausbildung, die Matura nachzuholen. Was vielfach jedoch nicht bekannt ist: Auch die Lehrzeit zählt zu den Jahren des Selbsterhalts für das SelbsterhalterInnenstipendium, falls das Einkommen hoch genug ist.

Aufrollung Ob die angegebenen Werte beim zu erwartenden Zuverdienst stimmen oder nicht, wird nicht bloß stichprobenartig überprüft.  Die Einkünfte jeder einzelnen Bezieherin, jedes einzelnen Beziehers werden aufgerollt. Also am besten gleich von Anfang an möglichst realitätsnahe Schätzungen bzw. Angaben machen, das erspart Ärger. Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen, die im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden können, werden übrigens auch bei der Berechnung des Einkommens im Sinne des Studienförderungsgesetzes berücksichtigt. Infos zum Lohnsteuerausgleich finden sich zB auf der Seite der Arbeiterkammer Oberösterreich

Rückerstattung Studiengebühren BezieherInnen von Studienbeihilfe bekommen etwaige Studiengebühren rückerstattet. Wer aufgrund des elterlichen Einkommens gerade keine Studienförderung mehr beziehen kann aber Studiengebühren bezahlen muss, kann mittels Studienzuschuss die Studiengebühren ersetzt bekommen.

Rückzahlung der Studienförderung Wird in den ersten beiden Semestern der geforderte Studienerfolg nicht erbracht, muss die Studienförderung zur Gänze zurückbezahlt werden.

Ob Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, findet man einfach mit dem Studienbeihilfenrechner der Arbeiterkammer heraus: www.stipendienrechner.at

 

 

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