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Steuerrecht: Von A wie Arbeitnehmer:inneveranlagung bis Z wie Zuverdienst

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Stephanie Leutgeb
16. Mai 2024

Du bist Student:in, gehst zusätzlich einer Tätigkeit nach und zahlst auch noch Lohnsteuer?

Wenn du Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit hast, müssen ab einem Jahreseinkommen von rund 13.000 Euro Steuern gezahlt werden. Dann solltest du auf alle Fälle eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen. Damit kannst du dir einen Teil deiner angefallenen Kosten zB für Laptop, Drucker, Fach- und Sachbücher, Skripten, Fahrtkosten etc. vom Finanzamt zurückholen.

Und auch wer unter dieser Steuergrenze verdient, darf sich über eine Steuergutschrift freuen. Studierende, die nicht ganzjährig arbeiten, aber auch ganzjährig (Teilzeit-) Beschäftigte mit einem Einkommen unter der Steuergrenze, sollten jedenfalls die Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen.

In diesem Fall wird entweder die vom/von der Arbeitgeber:in während des Jahres abgezogene Lohnsteuer rückerstattet und (oder) es gibt mit großer Wahrscheinlichkeit die sogenannte „Negativsteuer“. Voraussetzung ist, dass du Sozialversicherung zahlst.

Dies trifft auch auf geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung optieren oder nachträglich einen Sozialversicherungsbeitrag einzahlen müssen. Aber Achtung: Freie Dienstnehmer:innen und Werkvertragsnehmer:innen haben keinen Anspruch auf eine Negativsteuer.

Das Steuerrecht macht übrigens keinen Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag. Zu versteuern ist immer der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben). Falls aufgrund der Höhe des Einkommens eine Steuerpflicht entsteht, muss selbstständig eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt abgegeben werden. Der/Die Auftraggeber:in zieht nie Steuer ab, du bist daher selbst dafür verantwortlich.

Da nur der Gewinn zu versteuern ist, sollten Belege für Ausgaben wie zB Fahrtkosten schon unterjährig gesammelt werden. Auch Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können geltend gemacht werden, daher sollten alle Fahrkarten gesammelt oder ein Fahrtenbuch geführt werden.

Bezüglich des Bezuges der Familienbeihilfe ist Folgendes zu beachten: Ab dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag gefeiert wird, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen € 15.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Infos und Beratung für Mitglieder der AK Oberösterreich: AK Lohnsteuerberatung, Volksgartenstraße 40
4020 Linz, TEL: +43 50 6906 1603, Anfrage

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