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Änderungen Studienförderung ab WS 24

Marietta Kaffenda
Marietta Kaffenda
14. März 2024

Achtung, diese Änderungen treten auf Grunde der Novelle zum Studienförderungsgesetz vom Jahr 2022 ab WS 24 (also ab 1.9.2024 in Kraft):

–      Die neue Einkommensgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe nach dem Selbsterhalt beträgt ab 1.9.2024 11.000€. Alle Einkommensjahre, die bei einem Neuantrag ab 1.9.24 zu den Selbsterhalterjahren gezählt werden sollen, müssen diese Höhe aufweisen!

–      Die Erfolgsvorlage (günstiger Erfolg zum Weiterbezug und Mindesterfolg zum Ausschluss der Rückforderung nach den ersten beiden Semestern) ist bei Universitäten/Privathochschulen und Privatuniversitäten/Fachhochschulen/Theologische Lehranstalten nur mehr in ECTS möglich, die bei diesen Bildungseinrichtungen bisher mögliche, alternative Erfolgserzielung in Semesterstunden fällt weg!

Bei Universitäten/Privathochschulen und Privatuniversitäten/Fachhochschulen/Theologische Lehranstalten gilt ab 1. September 2024 entsprechend folgender Nachweis für den Studienerfolg:

Diplomstudien: nach dem 2. Semester: 30 ECTS-Punkte; nach jedem Studienabschnitt durch Ablegung der Diplomprüfung

Bachelorstudien: nach dem 2. Semester: 30 ECTS-Punkte, nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte, nach dem 8. Semester: 120 ECTS-Punkte

Masterstudien: 20 ECTS-Punkte, nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte, nach dem 8. Semester: 120 ECTS-Punkte

Doktoratsstudien: nach dem 2. Semester: 12 ECTS-Punkte, nach dem 6. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation, nach dem 8. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation

Kombinierte Master- und Doktoratsstudien: nach dem 2. Semester: 20 ECTS-Punkte, nach dem 8. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation, nach dem 10. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation

–      Stellt man bei Universitäten/Privathochschulen und Privatuniversitäten/Fachhochschulen/Theologische Lehranstalten im 2., im 6. oder im 8. Semester einen Antrag auf Studienbeihilfe, bekommt man bei Bewilligung den Bescheid grundsätzlich für ein Studienjahr zuerkannt. Damit im zweiten Bewilligungssemester ausbezahlt werden kann, müssen (unabhängig von all den anderen Voraussetzungen) die entsprechenden Erfolge (im 2. Semester (30 ECTS), im 6. Semester (90 ECTS), im 8. Semester (120 ECTS)) belegt werden. Im Bescheid wird auf diese Stopps hingewiesen. Beispiel: Gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 StudFG in der ab 1. September 2024 geltenden Fassung erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 4, 4a, 5 und 6 in der ab 1. September 2024 geltenden Fassung vorgelegt hat. Das Erlöschen tritt von Gesetzes wegen mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage automatisch ein.

 Alle Infos und Kontakt unter Studienbeihilfenbehörde – Stipendium.at

(Marietta Kaffenda leitet gemeinsam mit Silvia Asanger die Studienbeihilfenbehörde in Linz)

Marietta Kaffenda
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