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Neues Studienförderungsgesetz heute kundgemacht: Das steht drinnen!

Karin Ortner
Karin Ortner
10. Juni 2022

Heute, Freitag ist das neue Studienförderungsgesetz kundgemacht worden. Für (künftige) BezieherInnen bringt es einige Verbesserungen. Anbei eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen. Wenn Fragen auftauchen, steht neben der Stipendienstelle auch die Bildungsberatung der Arbeiterkammer Oberösterreich gerne zur Verfügung.

Die Studienbeihilfe wird erhöht:

Ausgangspunkt für die Berechnung der Studienbeihilfe ist ein Grundbetrag zu dem allfällige Erhöhungsbeiträge hinzugerechnet werden. Euro 335 monatlich Grundbetrag plus Euro 250 monatlich für Vollwaisen, Verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind(er), Auswärtige Studierende gem.  § 26 Abs. 3 StudFG sowie Studierende über 24 (Erhöhungsbetrag wird auch bei Vorliegen mehrerer Gründe nur einmal gewährt) plus Euro 240 monatlich für Studierende über 24 plus Euro 30 monatlich für Studierende über 27 plus Euro 120 monatlich Zuschlag pro Kind. Plus variabel je nach Behinderung für Studierende mit Behinderung

Vom so errechneten Betrag wird gegebenenfalls folgendes abgezogen: zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, zumutbare Unterhaltsleistung der EhegattIn  bzw. eingetragener PartnerIn, Unterhaltsleistungen der geschiedenen EhegattIn des Studierenden oder der  früheren eingetragenen PartnerIn der Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie Förderungen zum Zwecke der Ausbildung mit Rechtsanspruch, die im Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden (das betrifft vor allem das deutsche BaFöG)

Diese so errechnete Summe um 8 Prozent erhöht, ergibt die Höhe der Studienförderung.

Das SelbsterhalterInnenstipendium wird erhöht

Das SelbsterhalterInnenstipendium wird umbenannt in „Stipendium nach Selbsterhalt“

Grundbetrag für Studierende unter 27: Euro 891 plus Euro 120 monatlich Zugschlag pro Kind. Plus variabel je nach Behinderung für Studierende mit Behinderung

Grundbetrag für Studierende über 27: 923 Euro plus Euro 120 monatlich Zuschlag pro Kind. Plus variabel je nach Behinderung für Studierende mit Behinderung

Die Familienbeihilfe wird von der Studienförderung getrennt

Der Bezug der Familienbeihilfe wird für die Studienbeihilfe nicht mehr abgefragt. Im Ergebnis heißt das folgendes:

  • BezieherInnen von Selbsterhalterstipendium die gleichzeitig noch Familienbeihilfe bekommen, beziehen hinkünftig Euro 891 Stipendium plus Familienbeihilfe.
  • Bezieherinnen von Studienförderung über 24 die trotzdem noch Familienbeihilfe beziehen (zum Beispiel aufgrund von Zivildienst), bekommen ab 24 die vorgesehenen Erhöhungsbeiträge (siehe oben) plus Familienbeihilfe.

Altersgrenze

Die Altersgrenze wird generell um 3 Jahre erhöht. Von 30 Jahre auf 33 bei der konventionellen Studierenförderung und von 35 Jahre auf max. 38 Jahre beim SelbsterhalterInnenstipendium.

  • für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre
  • für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
  • für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,
  • für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze begonnen haben.“ Achtung: Nicht für Doktoratstudierende!

SelbsterhalterInnenstipendium nach konventionellem Studienförderungsbezug

Bisher mussten die vier Jahre Selbsterhalt schon vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe vorgelegen haben. Dh: wer zuvor schon einmal Beihilfe bezogen hatte, musste diese zurückzahlen, um ein SE-Stipendium beziehen zu können. Künftig brauchen die vier Jahre Selbsterhalt erst vor Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt vorliegen. Ein früherer Beihilfenbezug schadet demnach nicht. Dabei sind allerdings zwei Dinge zu beachten:

  • Das frühere Studium (egal, ob gefördert oder nicht) ist für den Studienerfolg und für die Studienwechselbestimmungen sehr wohl zu beachten.
  • Zeiten, in denen man Studienbeihilfe bezogen hat, gelten nicht als Selbsterhalter-Zeiten, weil man sich in dieser Zeit eben nicht zur Gänze aus Einkünften gemäß StudFG selbst erhalten hat. Das heißt, man kann nicht parallel zum Bezug einer konventionellen Beihilfe Selbsterhalter-Zeiten erwerben und nach vier Jahren von der konventionellen Studienbeihilfe zur Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wechseln.

Wer ist SelbsterhalterIn

SelbsterhalterInnen sind Studierende, die sich vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe mindestens 4 Jahre lang durch Einkünfte in Höhe von jährlich mindestens 10.692 (Jahresbruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeitrag, Sonderausgaben und Werbungskosten) selbst erhalten haben.  Achtung! Als Übergangsbestimmung gilt aber bis 31.08.2024 noch die alte Höhe von € 8.580.

Alle Infos zur neuen Studienförderung finden sich auf der Website der AK Oberösterreich hier und alles rund um das Stipendium nach Selbsterhalt hier.

Karin Ortner
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