Abseits vom Selbsterhalter Stipendium

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Thomas Hraba
13. Juni 2022

Studienabschluss-Stipendium

Das Studienabschluss-Stipendium ist vorgesehen für Studierende, die ihr Studienziel fast erreicht haben. Voraussetzung ist, dass die Berufstätigkeit für die Dauer des Studienabschluss-Stipendiums aufgegeben wird und nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen, und – falls eine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen ist – diese bereits begonnen wurde.

Studierende können ein Studienabschluss-Stipendium erhalten, wenn sie

  • entweder an einer Universität oder Privatuniversität studieren und ihr Studium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und fehlende Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten abgeschlossen haben. Das Thema der Diplomarbeit muss übernommen worden sein. Ist keine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen – also z. B. auch bei Bachelorstudien – darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen
    oder an einer anderen Bildungseinrichtung (Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen usw.) studieren und sich in den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses befinden
  • und in den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig waren (zumindest halbbeschäftigt). Gesetzlich geregelte Schutzfristen, Kindererziehungszeiten sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden berücksichtigt
  • und ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Stipendiums aufgeben
  • und in den letzten 48 Monaten keine Studienbeihilfe bezogen haben
  • und bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind
  • und noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahme: Trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden.

Die Stipendienstellen bieten nach telefonischer Voranmeldung eigene Beratungsgespräche an. Anträge auf das Studienabschluss-Stipendium können bei der zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden.

Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monats, der von der Studierenden/vom Studierenden im Antrag bestimmt wird und erfolgt für maximal 18 Monate. Es endet jedoch vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.

Die Höhe beträgt zwischen € 700,- und € 1.200,- im Monat, abhängig vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahrs.

 

Bildungskarenz

 

Sie sind berufstätig und brauchen Zeit für eine Aus- oder Weiterbildung? Dann besteht die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen, die so genannte Bildungskarenz. Zentrale Voraussetzungen dafür:

Sie müssen ein aufrechtes Arbeitsverhältnis haben.

Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin muss damit einverstanden sein und Sie für die Dauer der Bildungskarenz freistellen.

Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate.

Maximal können 12 Monate innerhalb von 4 Jahren vom AMS gefördert werden.

Sie können die Bildungskarenz auch stückeln, wobei ein Teil immer mind­est­ens zwei Monate umfassen muss.

Damit Sie Ihr Weiterbildungsgeld nach einem Semester (6 Monaten) weiter beziehen können, brauchen Sie:

einen Nachweis über Prüfungen über mindestens 4 Semester-Wochenstunden

oder einen Nachweis von mindestens 8 ECTS-Punkten pro Semester

oder eine Bestätigung über den Fortschritt Ihrer Abschlussarbeit (z.B. Diplomarbeit)

oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung

 

 

Bildungsteilzeit

 

Für jede Arbeitsstunde weniger zahlt das AMS € 0,86 „Bild­ungs­teil­zeit­geld“ pro Tag (Wert 2022). Das heißt…

eine Reduktion von 40 auf 30 Stunden pro Woche ergibt 10 Wochenstunden weniger, also 10 × 0,86 = € 8,60 pro Tag und monatlich € 258,00 (bei 30 Tagen).

eine Re­duk­ti­on von 40 auf 20 Stunden bringt 20 × 0,86 =
€ 17,20 pro Tag und bei 30 Tagen monatlich € 516,00.

Für berufliche Aus- und Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden (inkl. Lern- und Übungszeiten).

Mindestens 4 Monate, maximal 24 Monate in einem Zeitraum von 4 Jahren (das kann auch in mehrere Module aufgeteilt werden).

Bei einem Studium müssen Sie Prüf­ung­en über 2 Se­mest­er­wochen­stunden oder im Ausmaß von 4 ECTS pro Se­mester oder bei Abschlussarbeiten wie z.B. einer Diplomarbeit Bestätigungen über den Fortschritt) nachweisen. Wenn Sie die Nachweise nicht er­bringen, kann das AMS das Bildungsteilzeitgeld einstellen und im Extremfall sogar zu­rück­ford­ern!

 

 

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