Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) können, wenn im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer bezahlt wurde, Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Als solche gelten:
> Beruflich veranlasste Reisekosten
Kosten für Dienstreisen und Fahrten zu einer beruflichen Fortbildung
Absetzbar sind Kosten von digitalen Arbeitsmitteln (etwa Computer oder Drucker)
Ausgaben für Fachbücher (bzw. elektronische Datenträger)
> Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten, Führerschein, Internet, Nächtigungsgeld, Sprachkurs, Studium, Taggeld, Rückzahlung von Ausbildungskosten.
> Home-Office: ergonomisch geeignetes Mobiliar
Home-Office-Kosten für ergonomische Büromöbel, zum Beispiel Schreibtisch, Bürosessel oder Beleuchtung können steuerlich geltend gemacht werden.
Konkret können die nachfolgenden Kosten im Zusammenhang mit einem Studium abgeschrieben werden:
- Studienbeiträge, Kurskosten
- Aufwendungen für Unterlagen / Fachliteratur
- Kosten für Arbeitsmittel (z.B. anteilige Computerkosten)
- Fahrtkosten
- Diäten
- Nächtigungskosten
Hinweis: Werbungskosten müssen auf Verlangen des Finanzamtes durch Rechnungen, Fahrtenbuch oder ähnliches nachgewiesen werden können. Diese Belege sind 7 Jahre lang aufzubewahren, müssen der Arbeitnehmerveranlagung aber nicht beigelegt werden.
Infos dazu gibt’s bei der Lohnsteuerberatung der AK unter der Nr. 050/6906-1603 und unter Bildungskosten abschreiben | Arbeiterkammer Oberösterreich