Bildungskosten abschreiben

Astrid Leonhartsberger-Ledl
Astrid Leonhartsberger-Ledl
18. Mai 2022

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) können, wenn im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer bezahlt wurde, Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Als solche gelten:

> Beruflich veranlasste Reisekosten

Kosten für Dienstreisen und Fahrten zu einer beruflichen Fortbildung

> Digitale Arbeits­mittel

Absetzbar sind Kosten von digitalen Arbeitsmitteln (etwa Computer oder Drucker)

> Fachliteratur

Ausgaben für Fachbücher (bzw. elektronische Datenträger)

> Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten, Führerschein, Internet, Nächtigungsgeld, Sprachkurs, Studium, Taggeld, Rückzahlung von Ausbildungskosten.

> Home-Office: ergonomisch geeignetes Mobiliar

Home-Office-Kosten für ergonomische Büromöbel, zum Beispiel Schreibtisch, Büro­sessel oder Beleuchtung können steuerlich geltend gemacht werden.

 

Konkret können die nachfolgenden Kosten im Zusammenhang mit einem Studium abgeschrieben werden:

  • Studienbeiträge, Kurskosten
  • Aufwendungen für Unterlagen / Fachliteratur
  • Kosten für Arbeitsmittel (z.B. anteilige Computerkosten)
  • Fahrtkosten
  • Diäten
  • Nächtigungskosten

Hinweis: Werbungskosten müssen auf Verlangen des Finanzamtes durch Rechnungen, Fahrtenbuch oder ähnliches nachgewiesen werden können. Diese Belege sind 7 Jahre lang aufzubewahren, müssen der Arbeitnehmerveranlagung aber nicht beigelegt werden.

Infos dazu gibt’s bei der Lohnsteuerberatung der AK unter der Nr. 050/6906-1603 und unter Bildungskosten abschreiben | Arbeiterkammer Oberösterreich

Astrid Leonhartsberger-Ledl
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