Personen, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium absolvieren, stehen oft vor der Herausforderung, beides unter einen Hut zu bekommen. Vor allem zu Prüfungszeiten muss oft einem enorm hohen Druck standgehalten werden. Für viele Personen ist es zudem auch aus finanziellen Gründen nicht möglich, ihre Berufstätigkeit zu reduzieren oder vollends aufzugeben.
Die Bildungskarenz bietet hier berufstätigen Personen eine gute Möglichkeit, sich für einen bestimmten Zeitraum aus dem Berufsleben zurück zu ziehen um sich so auf ihre Aus- oder Weiterbildung konzentrieren zu können.
Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
- Während der Bildungskarenz wird das Dienstverhältnis karenziert und in Zuge dessen Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (mind. € 14,53 tgl.) bezogen. Mittels des AMS Arbeitslosengeld-Rechners kann die Höhe vorab berechnet werden.
- Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (Jahr 2018: € 438,05) ist erlaubt.
- In der Zeit der Bildungskarenz sind Personen beim AMS kranken-, unfall- und pensionsversichert.
- Die Dauer kann zwischen 2 und 12 Monate betragen. Eine Absolvierung in Teilen ist möglich, wobei ein Teil mindestens 2 Monate dauern muss. Innerhalb von 4 Jahren werden maximal 12 Monate Bildungskarenz gefördert.
- Im Fall einer 12-monatigen Bildungskarenz kann bereits vier Wochen vor bzw. nach der Weiterbildungsmaßnahme Weiterbildungsgeld bezogen werden (Vor- und Nachlaufzeit).
- Umschließt die Weiterbildungsmaßnahme die Ferien, kann auch im Zeitraum der Ferien Weiterbildungsgeld bezogen werden.
- Das Antragsformular sollte etwa drei Wochen vor Antritt der Bildungskarenz, gemeinsam mit einer Bestätigung über die geplante Bildungsaktivität beim zuständigen AMS abgegeben werden.
- Die Weiterbildung kann auch im Ausland absolviert werden (z.B. Auslandssemester).
- Die Zeit der Bildungskarenz zählt als Zeit des Selbsterhaltes für das Stipendium.
- Eine Bildungskarenz nach der Elternkarenz ist möglich.
Voraussetzungen für eine Bildungskarenz sind folgende:
- Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld.
- Einverständnis zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in (für die/den Arbeitgeber/-in fallen keinerlei Kosten an).
- Die/der Arbeitnehmer/-in muss mindestens 6 Monate ununterbrochen bei einer/einem Arbeitgeber/-in beschäftigt sein (über der Geringfügigkeitsgrenze).
- Es muss eine Weiterbildung im Ausmaß von 8 ECTS/4 Stunden pro Semester bzw. 20 Wochenstunden (inkl. Lernzeit) dem AMS nachgewiesen werden. Für die Erstellung von Abschlussarbeiten ist eine Bestätigung über den Fortschritt der Arbeit bzw. über die Vorbereitung auf die Arbeit dem AMS vorzulegen.
4 Gedanken zu „Bildungskarenz“
Hallo,
ich bin seit rund 11 Monaten in Bildungskarenz (noch bis Ende Juli 2024) und konnte für das erste Semester bereits 8 ECTS nachweisen. Für das 2. Semester sind noch 2 Abschlussarbeiten offen, wobei bereits eine davon negativ beurteilt wurde. Die 2. Beurteilung ist noch offen. Wie es aussieht schaffe ich also nicht, die 8 ECTS im 2. Semester bis Ende Juli nachzuweisen. Müsste ich jetzt tatsächlich das Weiterbildungsgeld zurückzahlen? Und wenn ja, mit wieviel müsste ich rechnen? Weiters wurde ich während der BK vom Arbeitgeber gekündigt, kann mir also eine Rückzahlung nur schwer leisten. Lg Julia
Hallo Julia, nach einer Kündigung läuft die Bildungskarenz bis zum vertraglich vereinbarten Ende weiter, danach kann Arbeitslosengeld beantragt werden.
Der Nachweis von 8 ECTS ist unbedingt erforderlich – dies kann mit Prüfungen oder anderen Leistungsnachweisen (Besuch von Veranstaltungen, Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Abschlussarbeit etc.) erbracht werden. Hierzu benötigt man (für das AMS) eine schriftliche Bestätigung der Universität bzw. der Prüfungsabteilung. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, kann das AMS das Weiterbildungsgeld einstellen oder sogar zurückfordern. Klären Sie also dringend einen möglichen Leistungsnachweis mit der Uni und Ihrem Wohnsitz-AMS.
Alles Gute dafür!
Astrid Leonhartsberger-Ledl
Hallo!
Mein Arbeitgeber ist davon überzeugt, dass ihm durch eine Bildungskarenz steuerliche Kosten entstehen. Stimmt das? Eigentlich hört und liest man überall, dass dem nicht so ist, deshalb bin ich etwas verunsichert. Falls es also nicht stimmt: gibt es eine Möglichkeit ihm irgendeine Art von Beweis vorzulegen?
Vielen Dank schon mal und liebe Grüße
Alexandra
Hallo Alexandra,
durch die Bildungskarenz entsteht dem Dienstgeber kein finanzieller (lediglich ein administrativer) Aufwand. Auf der Website des AMS kann man Details dazu nachlesen, z.B. dass Sie in der Zeit der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld vom AMS und kein Gehalt beziehen, keinen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, dass sich Urlaubsansprüche verkürzen etc.
Sollte Ihr Dienstgeber immer noch nicht überzeugt sein, wäre es noch eine Möglichkeit, sich direkt mit der Interessensvertretung für Unternehmen, der WKO ,in Verbindung zu setzen. Ihr Arbeitgeber kann dort auch direkt mit dem Servicecenter Kontakt aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall, dass Ihre Bildungskarenz bewilligt wird :-), liebe Grüße Astrid Leonhartsberger-Ledl