Aufenthaltsbewilligung und Erwerbstätigkeit für Studierende aus Drittstaaten

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Arzo Faizie
15. September 2023

Aufenthaltsbewilligung: Voraussetzung für die Erteilung

Die „Aufenthaltsbewilligung – Student“ ist eine Erlaubnis, die grundsätzlich für Drittstaatsangehörige vorgesehen ist, die an einer Hochschule in Österreich zum Studium zugelassen sind. Es gibt verschiedene Fälle, in denen diese Bewilligung erteilt werden kann. Dazu gehören ein ordentliches Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule. Außerdem kann sie für außerordentliche Studien im Rahmen eines Universitätslehrgangs, Fachhochschullehrgangs oder Lehrgangs einer Pädagogischen Hochschule mit mindestens 40 ECTS vergeben werden, sofern der Lehrgang nicht ausschließlich der Sprachvermittlung dient. Weitere Möglichkeiten sind ein Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung, ein Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses (Nostrifizierung) sowie bestimmte Berufsausbildungen im Anschluss an ein Studium. Die Voraussetzungen für die Erteilung umfassen unter anderem eine Versicherung und eine bestimmte Aufenthaltsdauer. In den meisten Fällen muss der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaats gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags durch die Aufenthaltsbehörde dauert in der Regel bis zu 90 Tagen (https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/aufenthalt/3/2/1/1/Seite.120121.html)

Versicherung und Erwerbstätigkeit

Für die Einreise nach Österreich ist eine Reisekrankenversicherung erforderlich, die einen ausreichenden Schutz bietet und eine Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro aufweist. Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich einen Nachweis über eine umfassende Krankenversicherung, da Reisekrankenversicherungen nur vorübergehend akzeptiert werden.

Wenn ein Land ein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich hat und eine staatliche Krankenversicherung existiert, kann das Formular A4 des Heimatkrankenversicherungsträgers bei der Einreise mitgeführt werden. Dieses Formular kann bei der Österreichischen Gesundheitskasse gegen eine Versicherungsbestätigung für österreichische Ärzte, Krankenhäuser und die Aufenthaltsbehörde eingetauscht werden.

Ordentliche Studierende an Universitäten und Fachhochschulen sowie außerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgängen können sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.868713&portal=oegkportal)

Die „Aufenthaltsbewilligung – Student“ hat normalerweise eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten, kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum beantragt werden. Bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist, ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Studierende mit einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ dürfen ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung bis zu 20 Wochenstunden arbeiten. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigungsbewilligung vor Beginn der Tätigkeit beim Arbeitsmarktservice beantragen, selbst bei geringfügiger Beschäftigung.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Die Aufenthaltsbewilligung kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens drei Monate vor Ablauf bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich gestellt werden. Während die Entscheidung über den Verlängerungsantrag aussteht, bleiben die Antragstellerinnen/Antragsteller weiterhin rechtmäßig in Österreich, selbst wenn ihre bisherige Aufenthaltsbewilligung bereits abgelaufen ist. Die verlängerte Aufenthaltsbewilligung wird erst nach dem Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels ausgestellt.

Für eine Verlängerung müssen bestimmte Dokumente vorgelegt werden, darunter eine Bestätigung der Hochschule/Universität über die Fortsetzung des Studiums, das Studienbuchblatt und ein Studienerfolgsnachweis mit einer bestimmten Anzahl an Semesterstunden oder ECTS-Punkten pro Studienjahr. Alternativ kann auch eine Bestätigung des akademischen Betreuers/der Betreuerin über den positiven akademischen Fortschritt vorgelegt werden, beispielsweise im Doktorats-/PhD-Studium.

Es besteht die Möglichkeit, jederzeit auf andere Aufenthaltstitel umzusteigen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Studierende, die ihr Studium im Rahmen einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ abgeschlossen haben, können diese um weitere 12 Monate verlängern, um Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Anschließend ist ein Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (z.B. für Studienabsolvent/innen), eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, eine „Blaue Karte EU“ oder einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ möglich. (https://www.bmi.gv.at/312/33/start.aspx).

Nähere Infos: migrare

https://oead.at/de/nach-oesterreich/einreise-und-aufenthalt/aufenthaltsbewilligung-student-kein-mobilitaetsprogramm

https://www.migration.gv.at/de/willkommen/?no_cache=1

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