Selbsterhalterstipendium

Thomas Hraba
Thomas Hraba
20. April 2022

 

Du warst bereits einige Jahre berufstätig und überlegst nun, ein Studium zu beginnen? Dann hast Du möglicherweise Anspruch auf ein Selbst­er­halt­er­Inn­en-Stipen­dium!

Wer Anspruch hat

SelbsterhalterInnen sind Studierende, die sich wenigstens vier Jahre lang durch eigene Einkünfte selbst erhalten haben und mit ihrer Erwerbstätigkeit zumindest € 8.580,–/Jahr erzielt haben.

Das Einkommen der Eltern spielt beim SelbsterhalterInnen-Stipendium, im Ge­gen­satz zur herkömmlichen Studienbeihilfe, keine Rolle.

Höhe des Stipendiums

Die maximale Höhe des SelbsterhalterInnenstipendiums beträgt monatlich € 801,–. Für Studierende ab 24 Jahren gibt es dazu einen monatlichen Zuschlag von € 20,-, ab 27 Jahren weitere € 20,-.

Die Anspruchsdauer umfasst die für die Ausbildung vorgesehene Studien­dauer zuzüglich eines Semesters („Toleranzsemester“)

Zuverdienstgrenze

Aktueller Hinweis: Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, können ab sofort mehr dazuverdienen: Die jährliche Zuverdienstgrenze zur Studienbeihilfe wurde von € 10.000,- auf € 15.000,- erhöht. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.

Studierende dürfen neben der Studienbeihilfe „dazu verdienen“. Dabei sollten jedoch folgende Regelungen beachtet werden:

  • Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgt im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.
  • Das Einkommen vordem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.
  • Die Studienbeihilfe wird nur vom Einkommen, das die/der Studierende parallel zur Beihilfe bezieht, gekürzt – sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird.
  • Die Zuverdienstgrenze beträgt grundsätzlich € 15.000,-im Kalenderjahr. Diese kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000,- je Kind)
  • Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Es gilt folgende Berechnung für die verringerte Zuverdienstgrenze: Zuverdienstgrenze (€ 15.000,-) geteilt durch 12 und dann multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen Studienbeihilfe bezogen wird. Achtung: Auch bei der aliquoten Berechnung der Zuverdienstgrenze werden die Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt.
  • Das Einkommen wird ausschließlich jahresweise geprüft. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.

Einkommen

Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) z. B. auch Pensionen (auch Waisenpension!), Auszahlungen aus Vorsorgekassen, Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz. Beim unselbstständigen Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich weder um das Brutto- noch um das Nettoeinkommen; vielmehr sind vom Bruttoeinkommen der Sozialversicherungsbeitrag sowie die Werbungskostenpauschale (derzeit € 132,-) abzuziehen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richten sich nach dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Achtung: Zum Einkommen werden auch Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen und Abfertigungen gerechnet. Zahlungen aus Abfertigungskassen zählen jedenfalls zum Einkommen und werden jenem Monat zugerechnet, in dem sie ausbezahlt wurden.

Hinweis: Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du in Deiner Stipendienstelle.

Kürzung und Rückforderung der Studienbeihilfe

Der Anspruch auf Studienbeihilfe verringert sich in dem Ausmaß, in dem Dein Einkommen während des Bezugs von Studienbeihilfe in einem Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 15.000,- überschreitet. Sobald die Einkommensdaten des betreffenden Kalenderjahres vollständig vorliegen (automationsgestützte Übermittlung vom Finanzamt), wird eine neuerliche Berechnung Deines Anspruches durchgeführt (abschließende Berechnung).

Achtung: Sollte sich durch die Neuberechnung eine Verringerung der Studienbeihilfenhöhe ergeben, wird die zu viel ausbezahlte Studienbeihilfe mit Bescheid zurückgefordert.

Hinweis: Für den Bezug von Familienbeihilfe gelten andere Einkommensgrenzen. Bitte erkundige Dich bei der Beihilfenstelle Deines zuständigen Finanzamtes.

 

 

Soweit so gut, in den Beratungen zeichnet sich ein Trend ab, dass auch immer mehr Menschen ab 35 ein Studium beginnen wollen. Dass für diese Menschen, die noch gut 30 Arbeitsjahre vor sich haben keine Regelung geschaffen wurde, darf man als schweres Versäumnis in der Bildungspolitik bezeichnen.

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Thomas Hraba
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