Ein Lohnsteuerausgleich lohnt sich fast immer!
Bildungskosten und Aufwendungen für ein Studium sind für lohnsteuerpflichtige Studierende steuerlich absetzbar.
Folgende Bildungsmaßnahmen können bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden:
- Ausbildungskosten
- Fortbildungskosten oder
- Umschulungskosten
Konkret können die nachfolgenden Kosten im Zusammenhang mit einem Studium abgeschrieben werden:
- Studienbeiträge, Kurskosten
- Aufwendungen für Unterlagen / Fachliteratur
- Kosten für Arbeitsmittel (z.B. anteilige Computerkosten)
- Fahrtkosten
- Diäten
- Nächtigungskosten
Pflicht- und Antragsveranlagung, antragslose Veranlagung
Von „Pflichtveranlagung“ spricht man, wenn man die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen muss, z.B. wenn man während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten hat. In allen Fällen der freiwilligen ArbeitnehmerInnenveranlagung spricht man von „Antragsveranlagung“. In gewissen Fällen erfolgt die Steuergutschrift automatisch über die antragslose Veranlagung.
Die Steuererklärung kann übrigens auch übers Internet, bei FinanzOnline gemacht werden (auch rückwirkend für 5 Jahre).
Noch Fragen? Von 2. bis 4. Februar und vom 9. bis 11. Februar gibt’s die AK-Steuerhotline unter der Nr. 050/6906-5, jeweils von 16 bis 19 Uhr – mit individuellen Steuerspartipps und Hilfe beim Ausfüllen .