In der AK Oberösterreich häufen sich die Anfragen rund um das Thema Studienbeihilfe in Corona Zeiten. Die wichtigsten Neuerungen dazu finden sich auf der Seite der AK Oberösterreich hier, tagesaktuell auf www.stipendium.at sowie auf den Seiten der ÖH. Überdies hat auch das Ministerium eine eigene FAQ-Seite mit zahlreichen wichtigen Infos.
Oft ist die Rede dieser Tage vom sogenannten neutralen Semester. Darunter versteht man, dass die Studienförderung zwar ausbezahlt wird, dieses Semester für die Dauer des Bezugs jedoch nicht gezählt wird. Seitens des Ministeriums heißt es dazu:
„Im Sommersemester 2020 ist der Studienbetrieb durch die „COVID-19-Krise“ beeinträchtigt, Studienleistungen können möglicherweise ohne Verschulden der Studierenden nicht vollumfänglich erbracht werden. Um Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe vor negativen Konsequenzen zu bewahren, „fällt dieses Semester aus der Wertung“ für die Förderungsdauer in der Studienförderung – also nicht nur für die Studienbeihilfe, sondern auch für Mobilitätsstipendien und Studienabschluss-Stipendien.“
Hat das sog. neutrale Semster auch Auswirkungen auf die Zuverdienstgrenze?
Nein, diese bleibt unverändert aufrecht, es darf nicht mehr als 10.000 Euro (Brutto abzüglich Sozialversicherung) dazuverdient werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, auf die Studienförderung zu verzichten, dann kann in dieser Zeit beliebig viel verdient werden. Die Zuverdienstgrenze wird entsprechend der verbleibenden Bezugsmonate aliquotiert.
Die Studienbeihilfe ist so konzipiert, dass parallel zum Beihilfenbezug (also in den Monaten , in denen Studienbeihilfe ausbezahlt wird) durchschnittlich pro Monat 833 Euro dazu verdient werden darf. Verzichtet jemand auf die Beihilfe, wird das während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommen nicht berücksichtigt. Wichtig: Das geht aber immer nur gleich bis Ende des Zuerkennungszeitraum – also August oder Februar,, d.h. man kann sich nicht wieder „zurückmelden“
Gilt die Bestimmung auch, wenn ich eine Corona-bezogene Arbeit (zum Beispiel als RettungssanitäterIn) annehme?
Ja! Für die Zuverdienstgrenze zählt jedes Einkommen aus Berufstätigkeit, also auch aus einer Corona-bezogenen Arbeit. Siehe dazu auch den entsprechenden Eintrag auf der Seite des Ministeriums.
Es ist bedauerlich, dass es bezüglich Corona-bezogener Arbeit keine Sonderregelung gibt, die Gleichbehandlung mit „normaler“ Erwerbstätigkeit ist für die Betroffenen ausgesprochen unbefriedigend. Es kann nicht sein, dass die Gesellschaft einerseits händeringend nach Kräften sucht, interessierte Studierende aber dafür im nachfolgenden Jahr die Studienbeihilfe verlieren.