10 Fakten zur Bildungskarenz

Astrid Leonhartsberger-Ledl
Astrid Leonhartsberger-Ledl
10. September 2019
www.pixabay.com

Wir hoffen, Ihr hattet einen schönen und erholsamen Sommer – wir melden uns wieder zurück, mit einem immer aktuellen Thema, der Bildungskarenz.

Die Bildungskarenz ermöglicht Beschäftigten, ihr Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu 12 Monaten zu unterbrechen und sich in dieser Zeit voll und ganz auf eine Aus- und Weiterbildung, z.B. das Studium zu konzentrieren. Nachstehend haben wir 10 Fakten zur Bildungskarenz zusammengestellt:

  1.  Die Bildungskarenz kann nur in Übereinkunft mit dem Dienstgeber vereinbart werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bildungskarenz.
  2. Die Dauer kann 2 Monate bis 12 Monate betragen.
  3. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden. Die Gesamtsumme der einzelnen Teile darf innerhalb von 4 Jahren 12 Monate nicht überschreiten.
  4. Ein Nachweis über eine Weiterbildungsaktivität im Ausmaß von 20 Wochenstunden oder 8 ECTS muss erbracht werden
  5. Während der Bildungskarenz erhält man Weiterbildungsgeld vom AMS.
  6. Eine geringfügige Beschäftigung neben der Bildungskarenz ist möglich (beim selben oder bei einem anderen Dienstgeber).
  7. Bildungskarenz ist auch im Anschluss an eine Elternkarenz möglich.
  8. Die Bildungsaktivität (Kurse, Studium) kann auch im Ausland absolviert werden.
  9. Auch freie DienstnehmerInnen können eine Bildungskarenz vereinbaren.
  10. Der Dienstgeber hat keine finanziellen Nachteile.

 

Weitere Infos benötigt? Für Fragen bitte gerne die Bildungsberatung der Arbeiterkammer kontaktieren!

 

 

Astrid Leonhartsberger-Ledl
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