Volle Wohnbeihilfe für StipendienbezieherInnen in Oberösterreich

Astrid Leonhartsberger-Ledl
Astrid Leonhartsberger-Ledl
24. Januar 2018

 

Die Wohnbeihilfe ist neben der Studienbeihilfe eine der wichtigsten Möglichkeiten, um die finanzielle Belastung etwas zu reduzieren.

Studierenden, die keine Studienbeihilfe beziehen und kein Mindesteinkommen nachweisen können, kann eine um 50 Prozent verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden; StudienbeihilfenbezieherInnen wird die volle Wohnbeihilfe gewährt. Die Wohnbeihilfe wird jeweils auf die Dauer eines Jahres ausbezahlt.

Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig?

Die Wohnbeihilfe ist für Personen gedacht, die sich ihren Haushalt selbst finanzieren können und wollen. Deshalb ist für die Wohnbeihilfe ein Mindesteinkommen (über der Geringfügigkeitsgrenze) notwendig. Grundsätzlich hängt die Höhe der Wohnbeihilfe von der Wohnungsgröße, dem Wohnungsaufwand und der Haushaltsgröße (z.B. Wohngemeinschaft) ab. Im Detail also:

  • von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben.
  • vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen.
  • Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten können bis zu 162 Euro als Einkommen gerechnet werden.
  • von der angemessenen Wohnnutzfläche; maximal 45 m² für die erste Person, maximal 15 m² für jede weitere Person.
  • vom anrechenbaren Wohnungsaufwand. Die Höchstgrenze beträgt 3,50 Euro pro m² Nutzfläche. Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der monatlich von Hauptmietern zu entrichten ist.

Wie hoch ist die Wohnbeihilfe?

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die Obergrenze 300 Euro pro Monat beträgt. Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens.

Weitere Voraussetzungen:

  • Die geförderte Wohnung muss als Hauptwohnsitz dauernd bewohnt sein.
  • Die Wohnungsaufwandsbelastung muss unzumutbar sein.
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder „EWR-BürgerIn“ (Nicht-EWR-BürgerInnen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben).
  • Sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes auf die der Wohnbeihilfenwerber einen Rechtsanspruch besitzt (z.B. Mietzinsbeihilfe nach dem Einkommensteuergesetz oder Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) verringern den Anspruch auf Wohnbeihilfe.
  • Von Familien, bei denen ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
  • Von Personen, die im Beruf stehen und deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Keine Wohnbeihilfe gibt es für

BewohnerInnen von Heimplätzen.

  • BewohnerInnen von Eigentumswohnungen, Reihenhäusern oder Eigenheimen.
  • BewohnerInnen von nicht geförderten Mietwohnungen, wenn bei Neuvermietungen der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt.) pro m² höher als 7 Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht.
  • Bei nicht geförderten Mietwohnungen, wenn das Mietverhältnis mit einer nahestehenden Person besteht (z.B. EhegattIn, LebensgefährtIn, Verwandte in auf- und absteigender Linie einschließlich Wahlkinder und Verschwägerte im 2. Grad Seitenlinie).

Alle Infos dazu, sowie Berechnungsbeispiele und das Antragsformular für Oberösterreich sind auf folgender website zu finden: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/wohnbeihilfe.htm

 

Astrid Leonhartsberger-Ledl
Astrid Leonhartsberger-Ledl

2 Gedanken zu „Volle Wohnbeihilfe für StipendienbezieherInnen in Oberösterreich“

  1. Hallo Astrid,

    ich würde gerne wissen, ob man als alleinwohnender Student immer die volle Wohnbeihilfe bekommt von 300€, sobald man Stipendienbezieher ist. Ich bekomme zurzeit eine maximale Wohnbeihilfe von ca. 150€, da ich alleinwohnend bin.

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    • Hallo Radomir,
      mit voller Wohnbehilfe ist gemeint, dass man als Stipendienbezieher den errechneten Betrag für die Wohnbehilfe des Landes OÖ erhält (abhängig von Wohnungsgröße, Wohnungsaufwand etc.).
      Rechenbeispiele und nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landes OÖ. Hier ist auch konkret ein Beispiel für einen Einpersonenhaushalt angeführt.
      Liebe Grüße Astrid Leonhartsberger-Ledl

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