Es kommt immer wieder vor, dass Studierende Anspruch auf Studienförderung haben, aber nicht ansuchen, weil sie der Meinung sind, viel zu viel zu verdienen. Was viele nicht wissen: Seit der letzten Anhebung der Zuverdienstgrenze kann man wirklich ganz schön viel dazuverdienen.
Ein Beispiel: Der Einfachheit halber nehmen wir ein Bruttomonatsgehalt in einem Angestelltenverhältnis von 1.000 Euro an, 14-mal im Jahr. Die beispielgebende Studierende hat außerdem grundsätzlich Anspruch auf SelbsterhalterInnenstipendium in der Höhe von 8.148 Euro im Jahr.
Die Zuverdienstgrenze für die Studienförderung liegt bei 10.000 Euro. Allerdings ist damit nicht der Bruttobezug gemeint, sondern der Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung abzüglich Werbungskostenpauschale. Im Beispiel hieße das: 14.000 Euro abzüglich 2.096,80 Euro Sozialversicherung abzüglich 192 Euro Werbungskostenpauschale. Bleiben als Jahres-Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes 11.711,20 Euro. Mit dem Brutto-Netto-Rechner der AK ist das ganz einfach auszurechnen.
Die Zuverdienstgrenze liegt bei 10.000 Euro, alles darüber wird von der Studienförderung abgezogen. Demnach werden der Studierenden in unserem fiktiven Beispiel von ihrer Höchst-Studienbeihilfe (8.148 Euro) 1.711,20 Euro abgezogen. Sie erhält eine jährliche Studienbeihilfe von 6.436,80 Euro, also Monat für Monat 536,40 Euro.
Bei einem Bruttoverdienst von 14 mal 1.500 Euro monatlich (!) würde ein bezugsberechtigter Studierender immer noch eine monatliche Studienförderung von rund 75 Euro bekommen.
Ob Anspruch besteht, lässt sich ganz einfach mit dem Stipendienrechner der Arbeiterkammer herausfinden.
Die Frist zum Ansuchen um Stipendium endet übrigens erst am 15. Dezember. Bis dahin wird im Falle der Zuerkennung das Stipendium rückwirkend mit Semesterbeginn ausbezahlt!
Politisch ist diese hohe Zuverdienstgrenze ein zweischneidiges Schwert, werden dadurch doch viele Studierende zu noch höherer Erwerbstätigkeit gezwungen, anstatt ein ausreichend hohes Stipendium zu erhalten, das ein unbelastetes Studium ermöglicht. Die Studierenden zu motivieren, noch mehr zu arbeiten, ist dem Studienerfolg definitiv abträglich. Denn schon ab einer Erwerbstätigkeit von 6 Stunden in der Woche, leidet der Studienerfolg. Dementsprechend fordert die Arbeiterkammer auch eine deutliche Erhöhung der Studienförderung.
Ansuchen um Stipendium kann man hier.
2 Gedanken zu „Trotz Erwerbstätigkeit kann in vielen Fällen Studienförderung bezogen werden“
Bei mir macht die Unterhaltspflicht der Ehepartnerin, die Kürzung der Studienbeihilfe aus, obwohl ich deutlich unter der Zuverdienstgrenze liege. Das sollte nicht seperat berücksichtigt werden. Warum zählt in dem Fall nicht das Haushaltseinkommen?
Lieber Drazen Novakovic-Wagner, die Regelungen im Studienförderungsgesetz sehen vor, dass bei Verheirateten die Ehepartnerin / der Ehepartner unterhaltspflichtig ist. Lediglich die Unterhaltsverpflichtung der Eltern fällt bei „Selbsterhalt“ weg. Liebe Grüße Karin