
Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse gebeten. Deshalb sollte man sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer! Das gilt unter anderem für all jene, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, wie etwa Wiedereinsteigerinnen oder Ferialarbeitnehmer/-innen.
Auch Bildungskosten und Aufwendungen für ein Studium sind für lohnsteuerpflichtige StudentInnen steuerlich absetzbar.
Pflicht- und Antragsveranlagung, antragslose Veranlagung
Von „Pflichtveranlagung“ spricht man, wenn man die Arbeitnehmerveranlagung durchführen muss, z.B. wenn man während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten hat. In allen Fällen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung spricht man von „Antragsveranlagung“.
In gewissen Fällen erfolgt die Steuergutschrift automatisch (ab Arbeitnehmerveranlagung 2016: „antragslose Veranlagung„).
Folgende Bildungsmaßnahmen können bei der Arbeitnehmer/-innenveranlagung unter Werbungskosten geltend gemacht werden:
- Ausbildungskosten
- Fortbildungskosten oder
- Umschulungskosten
Konkret können die nachfolgenden Kosten, im Zusammenhang mit einem Studium abgeschrieben werden:
- Studienbeiträge, Kurskosten
- Aufwendungen für Unterlagen oder Fachliteratur
- Kosten für Arbeitsmittel (z.B. anteilige Computer-Kosten)
- Fahrtkosten
- Diäten
- Nächtigungskosten
Die Steuererklärung kann übrigens auch übers Internet bei Finanz-Online gemacht werden (auch rückwirkend für 5 Jahre). Noch Fragen? Weitere Infos gibt’s hier.
Das Lohnsteuer-Team der AK steht telefonisch unter (0)50 6906-1603 zur Verfügung und gibt individuelle Steuerspartipps und Hilfe beim Ausfüllen.