Quelle: pixabay.com

Erlass der Studiengebühr

Andrea Kaltenbrunner
Andrea Kaltenbrunner
4. Oktober 2017
Quelle: pixabay.com

Mit Semesterbeginn werden wieder viele Studierende zur Kasse gebeten, um ihre Studiengebühr zu begleichen.

Die Höhe der Studiengebühr beträgt grundsätzlich 363,36 Euro pro Semester. Studiengebühren werden nach einer Novellierung des Universitätsgesetzes seit dem Sommersemester 2013 von folgenden Studierendengruppen eingehoben:

  • Studierenden, die die Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester überschreiten
  • außerordentlichen Studierenden
  • Nicht-EU-Bürger/-innen


Doch es gibt auch Ausnahmen…

KEINE Studiengebühr zahlen Studierende an Universitäten, die ihre Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester überschreiten:

  • wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr aufgrund von Erwerbstätigkeit ein Mindesteinkommen in Höhe der 14-fachen Geringfügigkeitsgrenze erzielten (2016: 14 x 415,72 Euro monatlich).
  • wenn sie nachweislich mehr als zwei Monate aufgrund Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren.
  • wenn sie sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt widmen.
  • bei Vorliegen eines Behinderungsgrades im Ausmaß von mindestens 50%.
  • bei nachweislicher Absolvierung von Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland.
  • bei Absolvierung von Auslandsstudien die lt. Studienplanbestimmungen verpflichtend sind.
  • wenn sie ordentliche ausländische Studierende sind, deren zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, das den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht.
  • wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
  • wenn sie vom Studium beurlaubt sind.
  • wenn sie mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters den Präsenz- oder Zivildienst absolvieren.

Zusätzlich dazu können Universitäten autonome Erlassgründe festlegen, diese erfährt man direkt bei der jeweiligen Universität.

Studierende, die einen der Erlassgründe erfüllen, können bei ihrer Universität einen Antrag auf Erlass der Studiengebühr stellen. JKU Studierende haben für das Wintersemester 2017/18 noch bis zum 31. Oktober 2017 Zeit diesen Antrag zu stellen.

In bestimmten Fällen ist es auch möglich einen Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühr zu stellen – mehr dazu hier.

Andrea Kaltenbrunner
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