Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Transferleistung, die grundsätzlich alle Eltern erhalten. Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt und Kinder über 18 Jahren erhalten sie prinzipiell nur dann, wenn sie sich in einer (Berufs-)Ausbildung befinden, wie z.B. in einem Studium.
Studierende haben also grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe, dennoch sind einige Punkte zu berücksichtigen:
- Staatsbürgerschaft – siehe Voraussetzungen Familienbeihilfe
- Alter – Personen in Ausbildung, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (in Ausnahmefällen 25. Lebensjahr)
- Antragstellung beim Finanzamt
- Höhe der Familienbeihilfe: grundsätzlich gilt folgende Altersstaffelung:
Kind bis 3 Jahren – Grundbetrag FB 111,80 EuroKind ab 3 Jahren – Grundbetrag FB 119,60 EuroKind ab 10 Jahren – Grundbetrag FB 138,80 EuroKind ab 19 Jahren – Grundbetrag FB 162,00 Euro
Je nach Familiensituation kann sich die Höhe der Familienbeihilfe aufgrund von Geschwisterstaffelung, Beeinträchtigung, Mehrkindzuschlag ändern.
Für Studierende, die Familienbeihilfe beziehen, gilt zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen noch:
Einhalten der vorgesehenen Studiendauer
- Nachweis des Studienerfolgs
- höchstens zweimaliger Studienwechsel
Anspruch auf Familienbeihilfe für die Mindeststudiendauer:
- plus zwei Toleranzsemester bei Bachelorstudien
- plus ein Toleranzsemster bei Masterstudien
- plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt bei Diplomstudien
Die Anspruchsdauer kann aus folgenden Gründen verlängert werden:
- Auslandsstudium
- Krankheit
- Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes
- Tätigkeit als Studierendenvertreter/-in
- Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb
- „Verordnungssemester“ bei einzelnen Studienrichtungen
Einkommensgrenzen:
Um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren, dürfen Kinder, ab dem Kalenderjahr in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, pro Kalenderjahr maximal 10.000 Euro eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielen (Jahresbruttogehalt minus Sozialversicherung, minus Werbungskosten, minus Sonderausgaben, minus außergewöhnliche Belastungen). Seit 2013 muss nur mehr jener Betrag zurückbezahlt werden, um den der Grenzbetrag von 10.000 Euro überschritten wird und das nur ab dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Nähere Informationen sind im Content Familienbeihilfe der AK OÖ Homepage angeführt.
Um den Anspruch zu berechnen, kann man den Familienbeihilfenrechner des Bundesministeriums für Familie und Jugend testen, unter: http://familienbeihilfenrechner.bmfj.gv.at/ sowie den Familienbeihilfenrechner Arbeiterkammer
Für weitere Fragen zur Familienbeihilfe steht die AK Rechtsberatung zur Verfügung unter rechtsschutz@akooe.at bzw. 050/6906-1 sowie das zuständige Finanzamt – Kontakt auf https://www.bmf.gv.at/