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Studienförderung: Geplante Änderungen

Karin Ortner
Karin Ortner
11. April 2016
foto: pixabay
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Vor einigen Tagen wurde eine Novelle des Studienförderungsgesetzes zur Begutachtung veröffentlicht.

Was soll sich ändern?

Vorweg: Es sind wieder keine großangelegten Verbesserungen, die Grundprobleme der Studienförderung in Österreich (zu kleiner BezieherInnenkreis und deutlich zu niedrige Stipendienhöhe) werden nicht aus der Welt geschafft.  Einige spürbare Verbesserungen soll es trotzdem geben. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungsvorschläge:

  • Für über 27-Jährige BezieherInnen von Studienförderung soll es laut Entwurf hinkünftig einen monatlichen Zuschlag von 30 Euro geben.
  • Weiters soll es für über 27-Jährige BezieherInnen hinkünftig unabhängig von ihrem Wohnsitz die erhöhte Höchststudienbeihilfe geben.
  • Für Auswärtige Studierende soll in Zukunft auch die Strecke vom Elternhaus bis zur Station des öffentlichen Verkehrsmittel in die zumutbare Wegstrecke einberechnet werden. Hierzu wird von einer Liste der zumutbaren Gemeinden auf eine datenbankbasierte Abfrage umgestellt.
  • Rechtsanspruch für Studienabschluss-Stipendium (SAS). Das SAS wurde bisher im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Es bestand kein Rechtsanspruch. Hinkünftig wird es im Rahmen der Hoheitsverwaltung per Bescheid vergeben. (Nicht im Entwurf steht allerdings eine Erleichterung der rigorosen Rückzahlungsverpflichtung). Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung während der Studienabschluss-Phase sollen gesetzlich geregelt werden, bleiben allerdings in der Privatwirtschaftsverwaltung und es entsteht somit kein Rechtsanspruch.
  • Freiwilligendienste (etwa Freiwilliges Soziales Jahr) soll ebenso wie Präsenz- und Zivildienst behandelt werden.
  • Rückzahlung: Bisher musste zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur der Leistungsnachweis (ECTS) nachgewiesen werden, sondern etwa auch die Bestimmungen des Studienwechsels eingehalten werden. Künftig soll der ECTS Nachweis für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ausreichen.
  • Nachtrag (15.4.):  Studienwechsel: Nur die Studienzeit des längsten betriebenen und verspätet – also nach dem dritten Semester – gewechselten Studiums ist für die Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruches zu berücksichtigen.

 

Teilweise sollen die Regelungen erst im September 2017in Kraft treten.

 

Karin Ortner
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