Lohnsteuer gesenkt – Mehr Netto vom Brutto!!!
Informationen zur Lohnsteuerreform 2016 sind online und zur Erinnerung: Bildungskosten können beim Lohnsteuerausgleich abgeschrieben werden. Obwohl man dafür grundsätzlich 5 Jahre Zeit hat, hier eine kleine Erinnerung:
Im Zuge der Arbeitnehmer/-innenveranlagung (Lohnsteuerausgleich) können einige Bildungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden:
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Ausbildungskosten:
die Bildungsmaßnahme dient zur Erlangung von Kenntnissen für eine zukünftige Berufsausübung, die mit der jetzt ausgeübten Tätigkeit verwandt ist.
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Fortbildungskosten:
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf
Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (wie etwa Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung) sind immer abzugsfähig.
Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit (Jobzusage), können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.
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Umschulungskosten:
Voraussetzung der Umschulung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Umschulung eine Tätigkeit ausüben. Die Umschulung muss auch derart umfassend sein, dass ein Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht wird, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (etwa die Ausbildung eines Druckers zum Krankenpfleger).
Bei der Abschreibung können berücksichtigt werden: Fahrtkosten, Fachliteratur, Führerschein, Internetkosten, Nächtigungsgeld, Sprachkurse, etc. Für die Antragsveranlagung hat man 5 Jahre Zeit.
Nähere Informationen dazu sind im Artikel „Bildungskosten abschreiben“ auf der AK OÖ Homepage zusammengefasst.
Bei weiteren Fragen hilft die AK Lohnsteuerberatung 050/6906-1603.