Bildungskarenz 2015 – Zeit fürs Studium

Picture of Melanie Benning
Melanie Benning
2. Februar 2015
fotomek- fotolia.com
fotomek- fotolia.com

Die Bildungskarenz  ist bereits sehr bekannt, alle reden und berichten darüber und auch wir haben hierzu schon einen Artikel gepostet. Die Bildungskarenz stellt eine gute Möglichkeit dar, um sich für einen gewissen Zeitraum (mind. 2 und max. 12 Monate) karenzieren zu lassen, um eine Aus-/ Weiterbildung zu absolvieren.

Informationen zur Bildungskarenz 2015:

  • Bildungskarenz ist eine Bildungsförderung des AMS – man bekommt in der Karenzierung Weiterbildungsgeld vom AMS (grundsätzlich Höhe Arbeitslosengeld, mind. EUR14,53 tgl.)
  • Voraussetzung: 6 monatiges, aufrechtes Arbeitsverhältnis (über Geringfügigkeit)
  • Vereinbarung mit Arbeitgeber/-in (es besteht kein Rechtsanpsruch, kein Kündigungsschutz)
  • mind. 2, max. 12 Monate Bildungskarenz (BiKa-Zeitraum muss Ferien umschließen, kann gestückelt werden)
  • Weiterbildungsnachweis von 8 ECTS/ 4 Sst. bei Studium bzw. bei anderen Weiterbildungen 20 Wochenstunden Nachweis (bei Kinderbetreuungspflichten 16 Wstd.)
  • maximaler Zuverdienst zur Bildungskarenz: geringfügig EUR 405,98 (Jahr 2015)
  • Weiterbildungsgeld wird als Einkommen gerechnet – Einkommensgrenze Studienbeihilfe EUR 10.000 (Jahr 2015)

Ein paar weitere Punkte:

  • der/die Arbeitergeber/-in hat keine Kosten zu tragen, man ist über das AMS versichert
  • weitere Bildungskarenz kann frühestens vier Jahre nach Beginn der vorigen BiKa beantragt werden
  • Weiterbildungsgeld ist steuerfrei
  • Weiterbildungsgeld und Kinderbetreuungsgeld können gleichzeitig bezogen werden (außer bei einkommensabhängigen KiBe-Geld)
  • Weiterbildungsgeld und Studienbeihilfe sind grundsätzlich kombinierbar, aber Achtung bei Einkommensgrenzen und Neuregelungen Stipendium (Sept.2014 und Jän. 2015)  – siehe www.stipendium.at
  • Bei einem Jahr Bildungskarenz kann man evtl. Vorbereitungszeit mit AMS vereinbaren
  • Bildungskarenz kann grundsätzlich direkt nach einer Elternkarenz genutzt werden
  • Alternative: Bildungsteilzeit

Weitere Informationen bieten

 

Picture of Melanie Benning
Melanie Benning

43 Gedanken zu „Bildungskarenz 2015 – Zeit fürs Studium“

  1. Hallo,
    bin seit September 2017 in Bildungskarenz, damit ich mein Studium in OÖ abschließen kann. Bin wohnhaft in Wien und pendle ca. 2-3x die Woche nach Linz zur Universität. Werde mein Studium September 2018 abschließen. Kann ich bei die Fahrtkosten steuerlich absetzen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Kann ich auch den Studienbeitrag absetzen?

    Liebe Grüße

    Antworten
    • Liebe Andrea Friedinger,
      für Fragen rund um das Thema ArbeitnehmerInnenveranlagung steht Ihnen die Lohnsteuer-Abteilung der Arbeiterkammer OÖ unter der Nr. 050/6906-1603 bzw. per mail unter lohnsteuerberatung@akooe.at gerne zur Verfügung!
      Liebe Grüße, Astrid Leonhartsberger-Ledl

      Antworten
  2. Guten Tag,

    ich bin an der Universität (unbefristet) angestellt, bereits seit Jahren, möchte nun meine Habilitation schreiben. Die Habilitation geschieht als Weiterqualifikation, ist aber kein Studium (kein Studiengang, keine Theoriekurse, etc.) per se, sondern das Verfassen einer Schrift um die Venia Docendi zu erhalten. Wenn meine Universität bestätigt, dass das Verfassen der Habil 20 Wochenstunden umfasst (für 4 Monate z.b.), wäre dies eine Möglichkeit als Grundlage für die Bildungskarenz?

    Vielen Dank, lg

    Antworten
    • Hallo Conny,
      das AMS verlangt in der Zeit der Bildungskarenz einen Nachweis über einen Aufwand von 8 ECTS pro Semester bzw. 20 Wochenstunden. Wenn Ihnen die Universität den Aufwand für das Schreiben Ihrer Habilitation bestätigt, dürfte dies also funktionieren. Bitte vereinbaren Sie jedoch auf jeden Fall einen Termin mit Ihrem Wohnsitz-AMS, um ganz sicher zu gehen.
      Alles Gute und viel Erfolg für das Schreiben Ihrer Habilitation!

      Liebe Grüße, Astrid Leonhartsberger-Ledl

      Antworten
  3. Hallo!

    Ich habe während meines Bachelorstudiums im Jahr 2013 bildungsteilzeit für 2 Jahre in Anspruch genommen. Ich würde gerne ein Auslandssemester im Master machen und für die Zeit in Bildungskarenz gehen. Kann man grundsätzlich Bildungskarenz beantragen, wenn man schon einmal in Bildungsteilzeit war?

    Vielen Dank!
    Jacqueline

    Antworten
    • Hallo Jacqueline,

      ja das ist grundsätzlich möglich. Man hat alle vier Jahre Anspruch auf 12 Monate Bildungskarenz bzw. 24 Monate Bildungsteilzeit, auch eine Kombination aus beiden Modellen ist möglich. Eine neuerliche Bildungskarenz/Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit angetreten werden.

      Liebe Grüße,
      Andrea

      Antworten
  4. Hallo,

    mich würde die Vorgehensweise interessieren wenn die Bildungskarenz in der vorlesungsfreien Zeit (Studium) gestartet wird. Und zwar würde ich gern zum Verfassen meiner Abschlussarbeit einige Monate in Bildungskarenz gehen (2 oder max. 3). Starten würde ich nach Möglichkeit Anfang August 2017, also in der vorlesungsfreien Zeit. Offizielles Semsterende meiner Hochschule ist jedoch Anfang September, wobei dieses Ende nahtlos in den Beginn des Wintersemesters übergeht. Ist es also möglich die Karenz in der vorlesungsfreien Zeit zu starten? Ein Nachweis über meine Aufwände wäre sicher kein Problem, immerhin muss ich ja meine Abschlussarbeit verfassen…

    Danke für die Auskunft!

    Beste Grüße
    Matthias

    Antworten
    • Hallo Matthias,

      wenn Sie die Bildungskarenz in Anspruch nehmen um eine Abschlussarbeit anzufertigen, muss dem AMS (anstatt der vorgeschriebenen ETCS) ein Erfolgsnachweis darüber erbracht werden. In Ihrem Fall wäre das eine Bestätigung über den Fortschritt bzw. den positiven Abschluss der Arbeit. Das ist auch in der vorlesungsfreien Zeit möglich und sie können deshalb grundsätzlich die Bildungskarenz in dieser Zeit beginnen. Ich empfehle Ihnen allerdings eine zusätzliche Abklärung mit dem zuständigen AMS.

      Beachten Sie auch, dass die Bildungskarenz mindestens zwei Monate betragen muss.

      Alles Gute für Ihre Abschlussarbeit!
      Andrea Kaltenbrunner

      Antworten
  5. Hallo,

    ich würde zur Fertigstellung meiner Disseratation gerne in Bildungskarenz gehen, habe aber Bruttomieteinnahmen von 420 Euro (was über der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze liegt). Netto wäre ich natürlich darunter – könnte das prinzipiell ein Problem sein?

    Lg,
    Elisa

    Antworten
    • Hallo Elisa,

      während der Bildungskarenz kann man Geringfügig (maximal € 415,72 pro Monat), im Rahmen einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit, dazuverdienen. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fallen nicht darunter.

      Achtung: Handelt es sich um Einnahmen aus gewerblicher Vermietung, sind diese zu berücksichtigen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim AMS.

      Liebe Grüße,
      Andrea Kaltenbrunner

      Antworten
      • Hallo Andrea,

        danke für deinen Post! Das heißt also, dass jegliche Mieteinnahmen (selbst jene, welche die Geringfügigkeitsgrenze monetär übersteigen) keinen Einfluss aus das Weiterbildungsgeld bzw. die Bildungskarenz haben? Meine Partnerin ist in der Situation und konnte bis jetzt leider keine zufriedenstellende Antwort erhalten.

        Bitte um kurze Rückmeldung.

        Danke und viele Grüße,

        Rainhard

        Antworten
        • Hallo Rainhard,

          sofern die Mieteinnahmen Ihrer Partnerin nicht aus einer gewerblichen Vermietung erfolgen, haben sie keinen Einfluss auf das Weiterbildungsgeld.

          Ich würde Ihnen allerdings empfehlen das, vor Beginn der Bildungskarenz zusätzlich noch mit dem zuständigen AMS abzuklären.

          Liebe Grüße
          Andrea Kaltenbrunner

          Antworten
  6. Hallo,

    inwieweit wirkt sich ein zusätzlicher geringfügiger Verdienst während der Bildungskarenz auf die zu leistende Lohnsteuer aus?

    Ich habe von einem Fall gehört, bei dem jemand parallel zur Bildungskarenz zusätzlich Geringfügig angestellt war, allerdings stellte sich nach der Arbeitnehmerveranlagung heraus, dass ca. € 300 Lohnsteuer nachzuzahlen seien (In dem Jahr wurden 2 Monate mit Bildungskarenz und geringfügiger Arbeitung verbracht und 10 Monate Vollzeit Arbeit), was ja fast die Hälfte des geringfügigen Verdienstes für diese zwei Monate war.

    Danke,

    Ich plane noch bis Oktober Vollzeit arbeiten zu gehen und dann ab November bis Februar in Bildungskarenz zu gehen. Meine Frage zielt also darauf ab, ob es überhaut sinnvoll ist zusätzlich Arbeiten zu gehen, wenn dann eventuell fast die Hälfte vom zusätzlichen Verdienst in form von Steuern abgeliefert werden muss.

    Antworten
  7. Hallo,

    ich möchte ab Oktober 2016 mit einem FH Studium beginnen und Bildungskarenz für ein Jahr beantragen.
    Kann ich nach der Bildungskarenz Arbeitslosengeld beantragen?

    Danke und lg,

    Bianca

    Antworten
    • Hallo,
      wenn man nach der Bildungskarenz – Voraussetzung aufrechtes Arbeitsverhältnis – gekündigt wird oä. dann hat man ganz normal Anspruch auf Arbeitslosengeld (nach ALG Voraussetzungen). Nähere Infos dazu bei Rechtsschutz@akooe.at bzw. 050/6906-1.
      LG melanie

      Antworten
  8. Hallo!

    ich bin seit ca 16 Jahren beim selben AG angestellt und habe nebenbei auch noch selbständige Tätigkeiten, dessen Gewinn ich ja erst nach Ablauf des Geschäftsjahres kenne.
    Ad Zuverdienst heisst es auf help.gv.at „Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt.“

    => ob ich die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite weiss ich erst nach der Bildungskarenz. z.b. Bildungskarenz von 01-09 2017, aber nebenberufliche Tätigkeit von 01-12 2017 => den Gewinn aus dieser Tätigkeit kenne ich erst ca 03/2018. Spätestens 06/2019 wenn die Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss.
    Wie geht man damit um?

    Antworten
  9. Hallo!
    Was passiert, wenn ich in der momentanen Bildungskarenz schwanger werde? Wo liegt dann die Grundlage für das gehaltsabhängige Kindergeldmodell? Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus?
    LG
    Maria

    Antworten
  10. Hallo,
    Ich bin derzeit in Elternkarenz (einkommensabhängig 12+2) und habe vor drei Jahren ein Studium begonnen, die Master Thesis aber noch nicht geschrieben. Ist es möglich, dass ich nach der Elternkarenz nächstes Jahr im August in Bildungskarenz gehe für 6 Monate um die Arbeit zu schreiben? Wonach wird dann der Bezug berechnet, nach dem Gehalt dass ich vor der Elternkarenz bezogen habe? Liebe Grüße Julia

    Antworten
    • Guten Morgen!
      Ja, das sollte grundsätzlich möglich sein, sofern alle Bedingungen/Voraussetzungen der Bildungskarenz erfüllt sind. Informationen dazu haben wir auf unserer AK Homepage, die Genehmigung erfolgt durch den Arbeitgeber und das AMS, da die Bildungskarenz eine AMS Förderung ist. Für weitere Infos steht die AK Bildungsberatung gerne zur Verfügung, für Details und Abwicklung bitte direkt an das zuständige AMS wenden.
      AK Bildungsberatung: bildungsinfo@akooe.at, 050/6906-1601
      AK Rechtsberatung: Rechtsschutz@akooe.at 050/6906-1
      AMS – je nach Wohnort.

      LG Melanie Benning

      Antworten
  11. Hallo,

    Ich bin ab 16.11.2015 in Bildungskarenz und erhalte Weiterbildungsgeld vom AMS, ich werde erst im Mai 2016 25 Jahre alt und habe eine Tochter. Somit würde für mich bis Mai 2016 Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, oder habe ich etwas falsch verstanden? Zählt das Weiterbildungsgeld als versteuerbares Einkommen?

    LG Simone

    Antworten
    • Liebe Simone!

      Informationen zur Familienbeihilfe haben wir auf unserer AK Homepage folgend zusammengefasst:

      Familienbeihilfe kann bezogen werden für:

      minderjährige Kinder
      Volljährige, die in Ausbildung sind und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (siehe unten Abschnitt Familienbeihilfe für Volljährige in Ausbildung und Studierende)
      Gründe für eine Bezugsverlängerung bis zum maximal 25. Lebensjahr:

      wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst (Frauen beim Bundesheer) abgeleistet wurde
      wenn das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist
      wenn das Kind erheblich behindert ist (mindestens 50%)
      wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Mindeststudiendauer von 10 Semestern betrieben wird und dieses Studium spätestens in jenem Kalenderjahr aufgenommen wurde, in dem die/der Studierende das 19. Lebensjahr vollendet hat
      wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine 8 bis 12 Monate dauernde freiwillige praktische Hilfstätigkeit über einen gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege ausgeübt wurde
      Eine entsprechende Bestätigung ist dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

      Eine weitere Voraussetzung für den Familienbeihilfen-Anspruch ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt oder zumindest den Nebenwohnsitz dort hat.

      Das Weiterbildungsgeld ist steuerfrei.

      LG Melanie

      Antworten
  12. Hallo,
    Ich arbeite für mein aktueller AG mittlerweile 2 Jahre TZ (30std) in Wien, in der Erwachsenenbildung. Da wir projektbezogen arbeiten, wird das Projekt, wo ich aktuell beschäftigt bin, fix im Juni 2016 beenden, wobei Kündigungen oder Reduzierung der Arbeitsstunden bereits gegen Februar 2016 stattfinden werden. Natürlich wissen wir noch nicht, wer vom Team betroffen sein wird, wir alle rechnen aber mit weniger Arbeitsstunden. Meine Frage: ich möchte mich für ein postdoc Stipendium in Deutschland bewerben und gleichzeitig BK in Anspruch nehmen bzw dies mit meinem AG vereinbaren – die Chancen stehen gut, nur ich würde mindestens 18Monate brauchen für diese Habilitation. Ist das möglich? Das Stipendium wäre ca 1700 Euro im Monat. Danke und liebe grüße

    Antworten
    • Hallo!

      Bei Arbeitsverhältnissen mit Befristungen, kann die Bildungskarenz nur innerhalb des Befristungszeitraumes genutzt werden. Der maximale Zuverdienst zum Weiterbildungsgeld in der Bildungskarenz liegt bei der Geringfügigkeitsgrenze, was aktuell 2015 EUR 405,98 sind. Man müsste hier vielleicht noch prüfen, ob das Stipendium als Einkommen gerechnet wird, oder als Beihilfe. Eventuell kann hier unsere Rechtsberatung helfen unter 050/6906-1 bzw. direkt das zuständige AMS!

      LG melanie

      Antworten
  13. Hallo Melanie,

    Als Leistungsnachweis bei einem Studium an der Universität benötige ich ja 8 ECTS pro Semester. Zählt für die Nachweiserbringung dann das Datum der Prüfung? Sprich: ich habe zu einer Vorlesung, die im Jahr vor der Bildungskarenz gelesen wurde, die Prüfung während meiner Bildungskarenz gemacht. Ok für den Nachweis?

    Vielen Dank!
    Katja

    Antworten
    • Hallo Katja!

      Zeitversetzte Prüfungen bzw. Abschlüsse würde ich eher direkt mit dem AMS besprechen, klingt nach Jus, da ist das auch oft zeitversetzt.. Einfach mal nachfragen beim AMS und wenn’s Probleme gibt, dann können wir das in der Bildungsberatung bildungsinfo@akooe.at bzw. 050/6906-1601 ja genauer ansehen..

      LG Melanie

      Antworten
  14. Ich habe bereits im Vorjahr mit meinem Arbeitgeber eine 12-monatige Bildungskarenz vereinbart, die ich für mein Uni-Studium verwenden werde und die Anfang Oktober mit Semesterbeginn starten sollte und bis September nächsten Jahres laufen soll. Die lange Vorlaufzeit bei der Vereinbarung war wegen Suche/Einschulung der Karenzvertretung notwendig und eine Änderung dieses Zeitrahmens ist daher nicht mehr möglich. Nun lese ich dass die Bildungskarenz Ferienzeiten umschließen muss? Ich werde die vorlesungsfreie Zeit dazu nutzen um Seminararbeiten zu verfassen und mich auf Prüfungstermine im Herbst vorzubereiten um einen möglichst raschen Studienfortschritt zu gewährleisten. Kann ich die Bildungskarenz daher wie geplant/vereinbart von Oktober bis September beantragen? Ich hoffe Sie können mir hier weiterhelfen. Vielen Dank!

    Antworten
    • Hallo,

      sofern die Weiterbildung die Ferien umschließt, ist das kein Problem, sprich, wenn die Ausbildung nach den Osterferien (o.ä.) weitergeht, dann ist das so okay. Wenn die Uni mit Juni 2016 abgeschlossen ist, könnte das jedoch tatsächlich zum Problem werden. Wenn man jedoch dann im Herbst unbedingt weiterstudiert, dann sollte es wie vereinbart möglich sein. Im Zweifelsfall direkt mit dem AMS besprechen.

      LG Melanie

      Antworten
      • Für den Arbeitgeber entstehen ja keine Kosten, er verliert nur einen Mitarbeiter/in, nicht wahr?
        Und was sagt das AMS zu so „unternehmensfernen“ Fortbildungen?
        Lg Sabine

        Antworten
        • So ungefähr könnte man das salopp sagen. 😉 Naja, grundsätzlich sollen es schon berufsrelevante Weiterbildungen oder Ausbildungen sein und keine Hobbykurse o.ä. Was das AMS genau dazu sagt, das müsste man beim AMS erfragen 😉

          Antworten
  15. Hallo Melanie,

    ich möchte in meiner Bildungskarenz eine weitere Ausbildung zur Ordinationsassistentin am AZW (6 Monate – Vollzeit) machen und KEIN Studium beginnen – ist das möglich?

    Gruß,
    Stefanie

    Antworten
  16. Ich habe geplant ab 1. Oktober 2015 für ein Jahr in Bildungskarenz zu gehen und an der Universität zu studieren. Da es noch nicht sicher ist, an welcher ich inskribrien werde/zugelassen werde hier meine Frage: ist bei Antragstellung der Bildungskarenz schon eine Inskriptionsbestätigung erforderlich oder reicht das dann nach dem ersten Semester bei der Nachweiserbringung der 8 ECTS?

    Vielen Dank und lieben Gruß
    Doris

    Antworten
    • Hallo!

      Das AMS benötigt die Bildungskarenz -Vereinbarung und den geplanten Ausbildungsweg im Voraus. Genaue Schritte, was die administrativen Aufgaben/ Anmeldung/ Nachweis etc. betrifft, würde ich einfach direkt mit dem AMS besprechen!

      LG Melanie

      Antworten
  17. Hallo!

    Ich bin genau für 6 Monate befristet Vollzeit angestellt gewesen (Vertretung) und man möchte mich jetzt direkt danach neben meinem Studium geringfügig oder als freier Dienstnehmer weiterbeschäftigen. Ist in dem Fall eine Bildungskarenz möglich bzw. wie? Entstehen dem Arbeitgeber dadurch Nachteile?

    Vielen Dank!
    Angelika

    Antworten
    • Hallo!

      Grundsätzlich darf man neben der Bildungskarenz auch geringfügig beschäftigt sein. Für den AG entstehen im Prinzip keine Nachteile. Wichtig ist, dies mit dem aktuellen Arbeitgeber abzuklären (ob das aus seiner Sicht okay ist) und eventuell Infos noch bei der AK Rechtsberatung einzuholen unter Rechtsschutz@akooe.at bzw. 050/6906-1601
      Gruß,
      Melanie

      Antworten

Schreibe einen Kommentar