Die Neuerungen beim Stipendienbezug wurden an dieser Stelle schon besprochen. Aber wie so oft, wird so manche Grauslichkeit erst auf den zweiten Blick sichtbar.
Worum geht es: In der Novelle findet sich eine Regelung, wonach andere Förderungen auf die ein Rechtsanspruch besteht, hinkünftig von der Studienförderung abzuziehen sind (§ 30 Abs 2 Z6). Wenn nicht eindeutig ist, was mit einer Regelung gemeint ist, hilft ein Blick in die Erläuterungen zum Entwurf. Dort findet sich folgende Erklärung: „Das Studienförderungsgesetz sieht derzeit keine Berücksichtigung von anderen (auch ausländischen) Stipendien bei der Berechnung der Studienbeihilfe vor. Diese Lücke wird durch die vorliegende Bestimmung geschlossen, um Doppelförderungen des Studiums zu verhindern;“
Die Formulierung im Gesetz ist zwar leider etwas schwammig, aber aus den Erläuterungen geht eindeutig hervor, dass es darum geht, den Doppelbezug von STIPENDIEN (zum Beispiel Bafög) zu verhindern.
Doch nun findet sich auf der Website der Stipstelle auch das Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz) als vom Stipendium abzuziehende Förderung. Was im Ergebnis wohl in sehr vielen Fällen heißen wird, dass kein Stipendium mehr übrigbleibt.
Das ist nicht nur ein Schlag ins Gesicht für studierende ArbeitnehmerInnen, sondern überdies rechtlich nicht haltbar. Laut Gesetz gibt es zahlreiche Punkte, welche die Studienbeihilfe verringern. Unter anderem ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze (im Gesetz die „zumutbare Eigenleistung der Studierenden unter § 30 Abs 2 Z3 ‚StudfG). Das Weiterbildungsgeld gilt als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung und wird daher bei der Zuverdienstgrenze berücksichtigt. Auf der Website der Stipstelle steht: „Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften z.B. auch Pensionen (auch Waisenpension!), Renten
oder Sozialtransfers wie ….. Weiterbildungsgeld.“
Diese Doppelberücksichtigung einer Leistung war aber erstens vom Gesetzgeber nicht gewünscht und ist zweitens auch rechtlich gar nicht haltbar. Es können nicht einzelne Ziffern eines Paragraphen die selben Leistungen betreffen. Eine Nachfrage im Parlament (SPÖ Wissenschaftssprecherin) ergab zudem, dass es sich bei Z6 um einen sogenannten Auffangtatbestand handelt. Die Bestimmung ist also nur heranzuziehen, wenn die anderen Ziffern nicht greifen. Und daher dementsprechend restriktiv auszulegen.
Die Regelung soll ab September gelten, es muss so schnell wie möglich Rechtssicherheit geschaffen werden!
2 Gedanken zu „Geplanter Abzug des Weiterbildungsgeldes von Studienförderung ist rechtlich nicht haltbar!“
Sehr geehrte Frau Ortner,
Ich bin noch bis September arbeitstätig, bevor ich für mein Studium (6.Semster) die Bildungskarenz antrete.
Ich habe 5. Jahre gearbeitet um einen Anspruch auf das Selbsterhalterstipendium zu haben, weil es für mich sonst nicht finanziell möglich ist zu studieren.
Ich möchte gerne wissen, wie ich jetzt zur höchst möglichen finanziellen Unterstützung komme mit dieser Situation.
Die momentane Situation, würde ja bedeuten, wenn ich beides beantrage (was ich ja muss, weil ich sonst keinen Anspruch auf das Selbsterhalterstipendium habe) ich vom Selbsterhalterstipendium die Bildungskarenz abziehen muss. Bedeutet etwa: 670€-850€= -180€ monatliche Schulden(ein Scherz).
Ich würde mich sehr über eine Tipp freuen, wie ich nun vorgehen soll, da ich betroffen sein werde.
Noch mehr über einen Tipp, wie ich mehr als einen der Beträge (670€ oder 850€) bekommen kann, weil unter den Betrag der monatlichen Mindestsicherung oder mit dem Betrag der monatlichen Mindestsicherung, ist es schon bitter mit den Fixkosten einer allein lebenden Person.
Mit freundlichen Grüßen
W Viktor