Vor einigen Tagen wurde das Gesetz, mit dem die Nachfolgeregelung von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit beschlossen wurde, veröffentlicht. Auch wenn die zur Umsetzung wichtigen Durchführungsrichtlinien vom AMS noch nicht vorliegen, anbei die wichtigsten Regelungen:
Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen
mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens
16 Wochenstunden betragen…
Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums … so ist nach jeweils sechs Monaten (nach
jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr sind 16 ECTS-Punkte nachzuweisen.
Hier müssen also 20 ECTS pro Semester erbracht werden, das ist im Vergleich zu den 8 ECTS die es in der alten Regelung waren, eine deutliche Erhöhung. Das zu erbringende Ausmaß für Bildungsteilzeit ist noch nicht bekannt.
Vor Beginn der Bildungskarenz oder der Bildungsteilzeit muss die Person … ununterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Im Vergleich zu den 6 Monaten bisher ist dies eine Verdoppelung der erforderlichen vorangegangen Beschäftigung.
Zeiten des Bezuges von Wochengeld und
Kinderbetreuungsgeld zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, ausgenommen diese Zeiten liegen in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
Eine Bildungskarenz direkt im Anschluss an die Elternkarenz ist also nicht mehr möglich.
Neu ist, dass die Karenzvereinbarung mit dem Dienstgeber erst dann rechtswirksam verbindlich wird, wenn das AMS den Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe genehmigt.
Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe ist in der Richtlinie des Arbeitsmarktservice als einkommensabhängiges Stufenmodell festzulegen. Die Weiterbildungsbeihilfe wird für Personen, die eine Bildungskarenz vereinbart haben, mindestens in Höhe von 40,40 Euro täglich und höchstens in Höhe von
67,94 Euro täglich gewährt.
Für niedrige Einkommensgruppen wird die Weiterbildungsbeihilfe also erhöht, generell wird sie gestaffelt. Auch hier gibt es vorerst noch keine Informationen in Zusammenhang mit der Bildungsteilzeit.
Arbeitgeber, die mit Beschäftigten, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) beträgt oder übersteigt, eine Bildungskarenz vereinbaren, haben 15 Prozent
der Weiterbildungsbeihilfe monatlich an die karenzierten Beschäftigten zu leisten.
Die Beteiligungspflicht für Arbeitgeber:innen bei Besserverdienenden ist neu. Nachtrag: Stand 01.01.25 liegt dieser Betrag bei Euro 3.225.
Generell gilt: Es wird hinkünftig für einen Teil eine verpflichtende Beratung beim AMS geben. Außerdem entfällt der Rechtsanspruch. Wird das Weiterbildungsgeld abgelehnt, gibt es keinen Rechtsweg.
Realistisch wird die neue Weiterbildungsbeihilfe frühestens im 2. Quartal 2026 zur Verfügung stehen. Mehr Infos finden sich hier, sobald die Richtlinien veröffentlicht sind.