Der Bezug einer Studienbeihilfe schließt eine spätere Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (Selbsterhalter:innenstipendium) seit der letzten Reform des Studienförderungsgesetzes nicht mehr aus. Allerdings ist zu beachten: Zeiten in denen gearbeitet, aber daneben Studienförderung bezogen wurde, zählen nicht als Anwartschaftszeit für das Selbsterhalter:innenstipendium.
Für den Anspruch auf eine Studienbeihilfe nach Selbsterhalt müssen mindestens vier Jahre vor Bezugsbeginn der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt der Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (mindestens 11.000 Euro versicherungspflichtiges Einkommen pro Jahr) oder gleichgestellte Zeiten (Zeiten von Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienst sowie Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz) gedeckt worden sein. Wer studiert hat, daneben gearbeitet und Studienbeihilfe bezogen hat, kann diese Zeit nicht für die 4 jährige Anwartschaft nutzen.
Ob die vier Jahre generell erfüllt sind (wenn daneben keine Studienförderung bezogen wurde), lässt sich übrigens mit einem Versicherungsdatenauszug herausfinden, den man unkompliziert über die ÖGK anfordern kann.
Die monatliche Höhe des Selbsterhalter:innenstipendiums beträgt derzeit
📌 1.072 € für Personen über 27 Jahre
📌 1.034 € für Personen unter 27 Jahren
Die Beträge werden jährlich valorisiert, also an die Inflation angepasst.
Wichtig: Ein positiver Studienerfolg muss auch rückwirkend für die Zeit vor Bezugsbeginn der Beihilfe nachgewiesen werden.
Außerdem gilt: Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, muss beachten, dass das Einkommen der Partnerin bzw. des Partners berücksichtigt wird.
Ob Anspruch auf konventionelle Studienbeihilfe bzw. auf Studienbeihilfe nach Selbsterhalt besteht und wenn ja wie hoch dieser ist, kann ganz einfach mit dem Stipendienrechner der Arbeiterkammer OÖ herausgefunden werden:
👉 www.stipendienrechner.at