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Bildungskarenz Neu: Weiterbildungszeit

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Karin Ortner
3. April 2025

Im Ministerrat wurde gestern die ab 01.01.2026 geltende Bildungskarenz Neu beschlossen. Sie heißt hinkünftig „Weiterbildungszeit„.

Im Vortrag an den Ministerrat ist folgendes zu lesen:

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, ab 1. Jänner 2026 eine treffsichere
Nachfolgeregelung für die abgeschaffte Bildungskarenz zu erarbeiten. Dieses neue
Instrument bietet ein arbeitsmarktpolitisch wirksames und existenzsicherndes Modell zur
Förderung von Beschäftigten während Phasen der Höherqualifizierung und Weiterbildung.
Mit dem neuen Modell werden Empfehlungen des Rechnungshofs und Vorschläge des
WIFO (Evaluierung der Bildungskarenz, 2023) umgesetzt, die höhere zeitliche und
inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung, eine stärkere Kontrolle, Meldepflichten
und Erfolgsnachweise inkl. Möglichkeit zur Rückforderung, sowie durch Bildungsberatung
eine bessere Zielgruppenansprache und zielkonforme Nutzung sowie eine angemessene
Einkommenssicherung während der Weiterbildung betreffen.

Was heißt das im Detail:

  • Das Mindest-Stundenausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen wird auf 20
    Wochenstunden (16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum
    vollendeten siebenten Lebensjahr) festgelegt. Bei einer Weiterbildung in Form eines
    Studiums werden die erforderlichen ECTS-Punkte von 8 auf 20 (bzw. 16 bei
    Betreuungspflichten) angehoben.
  • Einschränkung auf seminaristische Bildungsveranstaltungen im Präsenz bzw. Live-Online-Format. Dadurch werden die Anwesenheitsverpflichtungen
    verstärkt. Nach Abschluss der Weiterbildung ist eine Teilnahmebestätigung
    vorzulegen. Sofern die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, erlischt der
    Anspruch auf Weiterbildungsgeld und das erhaltene Weiterbildungsgeld ist
    zurückzuzahlen.
  • Im Beschluss heißt es: Zur Sicherstellung der arbeitsmarktpolitischen Relevanz und des berufsspezifischen Zwecks der Weiterbildung wird vor Beantragung von Weiterbildungsgeld eine verpflichtende Bildungsberatung vorgeschaltet.
  • Weiters: In der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das
    angestrebte Bildungsziel anzugeben.
  • Damit sich auch Geringverdiener:innen eine Weiterbildungszeit leisten können, soll der Mindestbetrag erhöht werden.
  • Die Mindestbeschäftigungszeit bei der Arbeitgeber:in wird von 6 Monate auf 12 Monate verdoppelt.
  • Arbeitgeber:innen werden sich hinkünftig beteiligen müssen an den Kosten, außerdem wird eine Behaltefrist vereinbart werden.
  • Die Beantragung von Weiterbildungsgeld im direkten Anschluss an eine Elternkarenz
    ist nicht mehr möglich. Zwischen einer Elternkarenz und dem Antritt einer
    Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige
    Beschäftigung liegen.

Alle Infos bzw. der genaue Wortlaut des Beschlusses im Ministerrat finden sich hier:

Für die Bildungsteilzeit sollen die Anforderungen und Regelungen entsprechend angepasst werden. Die genaue Ausgestaltung wird noch geprüft: Bundeskanzleramt

 

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