foto: pixabay.com

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Picture of Patrick Baumann
Patrick Baumann
31. März 2025

Du überlegst ein Studium zu starten und warst mindestens 4 Jahre berufstätig? Dann kann ein Anspruch auf Studienbeihilfe nach Selbsterhalt vorliegen.

Studierende sind Selbsterhalter:innen, wenn sie mindestens 4 Jahre (48 Monate) vor dem Bezug der Beihilfe ein Einkommen von mindestens jährlich € 11.000,– bezogen haben. Das Einkommen der Eltern spielt bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt im Gegensatz zur herkömmlichen Studienbeihilfe keine Rolle. Wenn sich der oder die Studierende länger als 4 Jahre selbst erhalten hat, erhöht sich die Altersgrenze von 32 Jahren zu Semesterbeginn auf bis zu 37 Jahre. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Jahr des Selbstbehaltes um 1 Jahr.

Was zählt als Einkommen?

  • Steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit
  • Waisenpension, Halbwaisenpension, Pension
  • Auszahlungen aus Vorsorgekassen oder Renten
  • Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld
  • AMS-Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld…)
  • Mindestsicherung/Sozialhilfe
  • Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Zu Beachten!

Zum Einkommen werden auch Sonderzahlungen (z.B.: Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen, Abfertigungen und Auszahlungen aus Vorsorgekassen gerechnet. Diese werden zur Gänze dem Auszahlungsmonat zugerechnet.

Der Ausbildungsbeitrag im Sinne des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes (PAusbZG) ist kein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes und wird somit nicht bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt. Falls Du einen solchen Ausbildungsbeitrag beziehst, melde dies bitte Deiner Stipendienstelle.

Nichtdeutschsprachige Einkommensnachweise müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du in Deiner Stipendienstelle.

Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze liegt derzeit bei € 16.455,– im Jahr (2024). Das Einkommen vor dem Bezug der Studienbeihilfe hat keine Auswirkung auf die Höhe der Studienbeihilfe.

Achtung! Zuverdienst fällt nur in den Monaten an, in denen auch Studienbeihilfe bezogen wird. Wenn zum Beispiel in einem Kalenderjahr nur 4 Monate Studienbeihilfe bezogen wird, reduziert sich auch die Zuverdienstgrenze aliquot auf diese 4 Monate.

Tipp! Wenn du weißt, dass Auszahlungen von Überstunden oder Sonderzahlungen während des Bezuges eines Stipendiums anstehen, kann die Auszahlung der Studienbeihilfe ab einem späteren Monat beantragt werden!

Höhe der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

  • Vor Vollendung des 27. Lebensjahres: € 1.034,– monatlich höchstens
  • Ab Vollendung des 27. Lebensjahres € 1.072,– monatlich höchstens
  • Zuschlag für Studierende mit Kind € 149,76,–

Achtung! Das Einkommen des Ehepartners oder Ehepartnerin wird zur Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt herangezogen und kann die Höhe der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt verringern. Bei Eheschließung kann es zu einer Neuberechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt kommen. 

Ein eventueller Anspruch auf Studienbeihilfe lässt sich mit dem Stipendienrechner berechnen.

Picture of Patrick Baumann
Patrick Baumann

Schreibe einen Kommentar