Grundsätzlich hat ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 18. Geburtstag. Ein Familienbeihilfenbezug kann darüber hinaus bis zum 24. Geburtstag erfolgen:
- Wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet.
- Für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wie zum Beispiel eine Lehre, Schule, Fachhochschule oder Universität.
- Für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Die Familienbeihilfe kann bis zum 25. Geburtstag bezogen werden:
- Studierende, die zum 24. Geburtstag einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.
- Studierende, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben und vor dem 24. Geburtstag ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
- Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer (z.B. Medizin) betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind den 19. Geburtstag hat.
- Studierende, die vor dem 24. Geburtstag durchgehend mindestens 8 Monate lang eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben (Freiwilliges Soziales Jahr).
- Studierende, die eine erhebliche Behinderung mit einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % nachweisen.
Studienerfolgsnachweis
- Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis); oder
- es werden alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTS Punkte nachgewiesen.
- Für die weiteren Studienjahre (nach Erbringung des Studienerfolgsnachweises für das erste Studienjahr) muss grundsätzlich weiterhin ein günstiger Studienerfolg/die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung vorliegen.
- Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung.
- Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester einem weiteren Studienabschnitt als Guthaben angefügt werden. In diesem Studienabschnitt stehen somit zwei Toleranzsemester zur Verfügung.
- Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich wieder beantragt werden.
Studienwechsel
- Ein Studienwechsel ist maximal 2-mal möglich. Wird das Studium ein drittes Mal gewechselt, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg.
- Wird das Studium nach dem dritten Semester gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studium studiert wurde.
- Nicht als Studienwechsel gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet werden.
Zuverdienst
- Ab dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag gefeiert wird, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Studierenden einen bestimmten Betrag pro Jahr nicht übersteigen. Im Kalenderjahr 2024 liegt die Zuverdienstgrenze bei €16.455,–. Vorher bleibt das Einkommen außer Betracht. Die Zuverdienstgrenze wird ab 2025 jährlich an die Inflation angepasst und ändert sich daher jährlich.
- Wird die Einkommensgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Einkommensgrenze überschritten wurde.
Direktauszahlung
- Volljährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto überwiesen wird. Da dieser Anspruch aus steuer- und unterhaltsrechtlichen Gründen von den Eltern abgeleitet wird, muss die anspruchsberechtige Person (in der Regel Mutter oder Vater) der Direktauszahlung auf dem Antragsformular zustimmen.
- Auch der beziehende Elternteil kann einen Antrag auf Direktauszahlung für volljährige und auch minderjährige Kinder stellen, die studieren oder eine Berufsausbildung machen.
Achtung bei Studierenden mit Behinderung, Studierenden im Mutterschutz, Studierende mit Kind, Waisen sowie Personen, die ein freiwilliges Soziales Jahr geleistet haben gelten Ausnahmen!
Es ist wichtig sich gut zu informieren. Beratung gibt’s bei der ÖH Sozialberatung, in deiner Arbeiterkammer und beim Familienservice des Bundeskanzleramtes gratis unter 0800 / 240 262 (Montag bis Donnerstag 09:00 – 15:00 Uhr)!