Wohnraum wird zunehmend zur (Mangel)Ware. Ein überproportionaler Anteil des monatlichen studentischen Budgets (38 Prozent) muss dafür ausgegeben werden. Die durchschnittlichen Wohnkosten von Studierenden, die nicht mehr bei den Eltern wohnen oder im Fernstudium studieren, beliefen sich im Sommersemester 2023 auf rund 549 Euro pro Monat. (Quelle: IHS – Zucha et al: Studierenden -Sozialerhebung 2023, 64 ff)
Dabei sollte jede:r einen passenden Ort zum Leben und Lernen plus genug Geld für ein erfülltes Studentenleben zur Verfügung haben. Die durchschnittlichen Wohnkosten in Studierendenheimen sind mit 441 Euro pro Monat niedriger als die Wohnkosten im österreichweiten Gesamtschnitt.
Studierendenheime können also eine Möglichkeit sein, Kosten zu sparen. Trotzdem muss man aber auch hier Einiges beachten:
Diese unterliegen dem Studentenheimgesetz, welches für sogenannte „gemeinnützige Studentenheimbetreiber:innen“ einen gewissen gesetzlichen Preisschutz bietet. Vorsicht ist geboten, wenn es sich um „nicht gemeinnützige Studentenheimbetreiber:innen“ handelt. Diese sind leider nicht an gesetzliche Obergrenzen bei den Preisen gebunden, weshalb sie häufig teurer sind.
Alle Studentenheimbetreiber:innen müssen den Benützungsvertrag mit Studienanfänger:innen für mindestens 24 Monate und mit allen anderen Studierenden für jeweils zwölf Monate abschließen. Der Vertrag muss unter bestimmten Voraussetzungen so lange verlängert werden, bis die eineinhalbfache studienrechtlich vorgesehene Studiendauer erreicht ist. Das bringt mehr Sicherheit, kann aber einen vorzeitigen Auszug erschweren.
Worauf man vor Vertragsabschluss achten sollte
Es finden sich immer wieder unzulässige Klauseln über „Pauschalen“ und „Gebühren“ im Benützungsvertrag oder im Heimstatut, das vom Betreiber ausgehändigt werden muss und Bestandteil des Benützungsvertrages ist. Auch Kündigungsklauseln und Klauseln in Bezug auf die Nutzung und Mietzinsminderung sind oft unzulässig. Solche Klauseln sollten Heimbewohner:innen am besten noch vor Vertragsabschluss wegverhandeln. Wem dies nicht gelingt, der hat nur die Möglichkeit, sich entweder eine/n Studentenheimbetreiber:in mit einem besseren Vertrag zu suchen oder den Vertrag trotzdem zu unterschreiben und im Streitfall die Unzulässigkeit der Klausel einzuwenden, wenn nötig mit juristischer Hilfe.
Wie man aus dem Vertrag rauskommt
Wer aus dem Studierendenheim raus will, muss die Kündigungsfrist im Vertrag beachten. Nur aus folgenden wichtigen Gründen kann der/die Bewohner:in mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen: Studienabbruch, oder -abschluss, Wechsel Studienort, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen, plötzliche soziale Notlage sowie Antritt des Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienst. Eine Kündigung zum Semesterende ist auf alle Fälle wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis 30. November und für das Sommersemester bis zum 30. April eingereicht wird.
Dieser Blog-Artikel wurde gemeinsam mit Susanne Peinbauer erstellt. Susanne ist Expertin für Wohnen und arbeitet im Team der Arbeiterkammer Wien.
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