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Arbeitsrecht für studentische Mitarbeiter:innen

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Dora Jandl
7. November 2024

Viele Studierende müssen sich manchmal ganz schön abstrampeln: Rechtzeitig von der Vorlesung weg, um noch den Zug zu erwischen, der einen gerade noch pünktlich zu Dienstbeginn ins Büro oder das Geschäft bringt. Manche haben nur einen ganz kurzen Weg: Sie arbeiten als studentische Mitarbeiter:innen an der eigenen Universität bzw. dem eigenen Institut. Was hier arbeitsrechtlich gilt, erfährst Du in diesem Blogbeitrag.

Was genau sind „studentische Mitarbeiter:innen“?

Tutor:innen und Studienassistent:innen sind im Kollektivvertrag für Universitätsbeschäftigte als Gruppe der „studentischen Mitarbeiter:innen“ zusammengefasst, die dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet sind. Daneben gibt es auch das allgemeine Personal, zu dem bspw. Mitarbeiter:innen in der Administration, der Technik oder der Bibliothek gehören.

Studentische Mitarbeiter:innen

  • Sind teilzeitbeschäftigt (max. 20 Wochenstunden während dem Semester).
  • Haben ein für die jeweilige Tätigkeit relevantes Master- oder Diplomstudium noch nicht abgeschlossen
  • Wirken bspw. bei Lehrveranstaltungen, wissenschaftlichen/künstlerischen Arbeiten, der Betreuung von Studierenden, Evaluierungsmaßnahmen oder Verwaltungstätigkeiten mit.

Was gilt?

Arbeitszeit: Deine Arbeitszeiten solltest Du zu Beginn des Dienstverhältnisses mit deiner/deinem Vorgesetzten (z.B. dem/der Professor:in, dem/der du zugeordnet bist) abklären. Gerade im Semesterverlauf kann es sein, dass Arbeitszeiten manchmal schwanken. Daher ist es immer gut, auch für dich selbst Stundenlisten zu führen, um einen Überblick über deine Arbeitszeiten zu behalten.

Krankenstand: Du hast Anspruch auf Krankenstand und Krankenentgelt! Wenn Du an einem Arbeitstag krank werden solltest, musst du dies aber unverzüglich melden.

Urlaub: Dir stehen auch Urlaubstage zu – insgesamt 5 Wochen gemäß deiner Arbeitszeit. Wenn du bspw. eine 2-Tage-Woche hast, hast du einen Urlaubsanspruch von insgesamt 10 Tagen. Pro angefangenem Monat deines Dienstvertrags erhältst du 1/12 deines Urlaubsanspruchs und kannst ihn – in Absprache mit deinen Vorgesetzten – konsumieren.

Bezahlung: Die Gehaltseinstufung ist im Kollektivvertrag geregelt (§§ 48 und 49)! Du darfst nicht weniger bekommen, als dort festgehalten.

Nebenbeschäftigung: Solltest Du auch für jemanden anderen arbeiten (oder selbstständig tätig sein), musst Du dies der Universität melden.

Studienabschluss und Vertragsende: Das Dienstverhältnis endet automatisch nach Ende des Semesters in dem das Master- oder Diplomstudium abgeschlossen wird, längstens jedoch nach einer Gesamtdauer von vier Jahren.

Sexuelle Belästigung und Mobbing: Solltest du von Belästigung, Mobbing oder Gewalt am Arbeitsplatz betroffen sein, wende dich umgehend an die universitätseigenen Anlaufstellen, den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer. Dort wird dir unkompliziert und vertraulich weitergeholfen!

Noch Fragen?

Wenn du Fragen zu deinem Dienstvertrag hast oder es Probleme gibt, hast Du mehrere Ansprechpartner:innen. Du wirst vom Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal deiner Universität vertreten und kannst dich jederzeit an diesen wenden. Außerdem gibt es auch noch die Gewerkschaft und die Arbeiterkammer, die dir mit Rat und Tat zur Seite stehen!

Mehr Infos dazu gibt’s im Kollektivvertrag für Universitätsbeschäftigte. Eine Zusammenfassung des geltenden Arbeitsrechts für Universitätsbeschäftigte von der Arbeiterkammer findest du hier: Arbeitsrecht Griffbereit Universitäten

Schon gewusst?

Glücklicherweise gibt es an den Universitäten schon lange einen Kollektivvertrag für alle Mitarbeiter:innen, in dem alle wichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zwischen Gewerkschaft und Universitäten vereinbart und festgehalten werden. An Fachhochschulen gibt’s das leider noch nicht – die Arbeiterkammer unterstützt hier die Forderung der Gewerkschaft GPA nach einer Verankerung eines Kollektivvertrags für die Beschäftigten an den Fachhochschulen.

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